_, befand sich während des Vorfalls ebenfalls in der Wohnung. Die Straf- und Zivilklägerin telefonierte im Verlauf des Geschehens zu einem unbestimmten Zeitpunkt mit ihrem Chef, um diesem mitzuteilen, sie werde zu spät zur Arbeit kommen. Bestritten ist, ob der orale und vaginale Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin stattfand und welcher Nötigungs- bzw. Gewaltmittel sich der Beschuldigte dabei bedient hätte. Ferner ist oberinstanzlich umstritten, dass die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs weinte (vgl. zum Ganzen pag. 638, S. 9 f. der Urteilsbegründung).