Vor oder im Laufe der Auseinandersetzung am Nachtmittag des 24.11.2013 verschloss der Beschuldigte die Wohnungstüre, wobei der Schlüssel im Schlüsselloch abbrach. Im Anschluss an diese Auseinandersetzung gingen der Beschuldigten und die Straf- und Zivilklägerin ins Schlafzimmer. Dort kam es zum oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss des Beschuldigten. Die Tochter der Straf- und Zivilklägerin, H.________, befand sich während des Vorfalls ebenfalls in der Wohnung.