649 f., S. 20 f. der Urteilsbegründung). Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sei die Version seiner Geschehnisse ebenfalls plausibel. Auch in seinen Aussagen seien nur in geringem Umfang Lügensignale vorhanden (pag. 659 f., S. 30 f. der Urteilsbegründung). Zusammenfassend könne die Vorinstanz zwar nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte die angeklagten Taten begangen habe. Allerdings würden erhebliche nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen, so dass sich der Abend vom 24.11.2013 auch anders zugetragen haben könnte (pag. 663, S. 34 der Urteilsbegründung).