IV des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 619) und die Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 619). Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Infolge Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung