4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mangels entsprechender Berufung sind die Einstellungen gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 617) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind damit die Freisprüche von den Anschuldigungen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung inkl. Sanktion sowie die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II und Ziff. III des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 617 f.), der Zivilpunkt (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs, pag.