A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, z.N. C.________; unter Auflage der entstandenen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung gestützt auf Art. 429 StPO. des Weiteren 1. sei die Zivilklage abzuweisen. 2. sei das erst- und oberinstanzliche Honorar für die amtliche Verteidigung gemäss Kostennoten festzusetzen.