4. A.________ sei zu verurteilen 4.1 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 4.2 zur Bezahlung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber von CHF 17'000.00, nebst Zins zu 5% seit 24. November 2013, an C.________; 4.3 zur Bezahlung von CHF 808.75 Schadenersatz, nebst Zins zu 5% seit 24. November 2013, an C.________; 4.4 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss Kostennoten.