III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 43, 44, 47, 49, 50, 51, 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 82 Tagen und 24 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).