In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sei die Unterschrift jedoch nicht geeignet, objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen. Die Parteien wurden aufgefordert, einen allfälligen Ausstandsgrund so rasch als möglich geltend zu machen (pag. 763). Die Parteien nahmen hierzu nicht schriftlich Stellung und verzichteten an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung explizit auf die Geltendmachung eines Ausstandsgrund (pag. 766). Von Amtes wegen wurde der aktuelle Strafregisterauszug vom 14.5.2018 ediert (pag. 755). Ferner erfolgte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28.5.2018 die Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin (pag.