Die Anträge auf Vermeidung der Konfrontation zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten sowie auf Dispensation der Straf- und Zivilklägerin von der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mit Ausnahme ihrer Einvernahme wurden mit Verfügung vom 16.5.2018 gutgeheissen. Demgegenüber wurde der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nur insofern gutgeheissen, als die Öffentlichkeit – mit Ausnahme akkreditierter Medienvertreter – nur während der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin ausgeschlossen wurde. Soweit weitergehend wurde der Antrag abgewiesen (pag. 756 ff.).