4 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 13.11.2017 mit, sie mache keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin geltend (pag. 711). Der Beschuldigte liess sich hierzu nicht vernehmen (vgl. pag. 713 f.). Mit Vorladungen vom 10.1.2018 wurde den Parteien die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 727 ff.). Am 11.5.2018 stellte Fürsprecherin D.________ folgende Anträge (pag. 752 f.): 1. Es sei eine Begegnung und eine Gegenüberstellung von Frau C.________ mit dem Beschuldigten zu vermeiden, und Frau C.__