Im Übrigen gab sie dem Beschuldigten Gelegenheit, innert Frist die Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen. Ferner wurde dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Frist gesetzt, um begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin zu beantragen (pag. 707 f.).