Rechtsanwältin B.________, die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, führte im Schreiben vom 6.11.2017 aus, die Straf- und Zivilklägerin habe keine selbständige Berufung erklärt, weshalb auf eine selbständige Berufung nicht einzutreten sei (pag. 705). Mit Verfügung vom 9.11.2017 trat die Verfahrensleitung nicht auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin ein. Im Übrigen gab sie dem Beschuldigten Gelegenheit, innert Frist die Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen.