Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten, einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 17‘000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 24.11.2013 an die Straf- und Zivilklägerin, einer Entschädigung von CHF 808.75 Schadenersatz nebst Zins zu 5% seit dem 24.11.2013 an die Straf- und Zivilklägerin sowie zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. Das amtliche Honorar der anwaltlichen Vertretung der Straf- und Zivilklägerin sei gestützt auf die Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen (pag. 702 f.). Rechtsanwältin B.__