_ erklärte mit Schreiben vom 3.11.2017 die Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil beschränkt auf die Freisprüche, den sich daraus gebenden Folgen sowie den Zivilpunkt. Sie beantragte, der Beschuldigte sei wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, beides begangen am 24.11.2013 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu sprechen und er sei angemessen zu bestrafen.