keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Den Parteien wurde die Gelegenheit gegeben, innert Frist zur Eintretensfrage auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin Stellung zu nehmen (pag. 696 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 3.11.2017 auf eine Stellungnahme zur Eintretensfrage (pag. 701). Fürsprecherin D.________ erklärte mit Schreiben vom 3.11.2017 die Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil beschränkt auf die Freisprüche, den sich daraus gebenden Folgen sowie den Zivilpunkt.