12 Monate der Freiheitsstrafe seien unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 82 Tagen unbedingt zu vollziehen und für 24 Monate sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Im Übrigen sei der Beschuldigte zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 695). Mit Verfügung vom 25.10.2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Strafund Zivilklägerin innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) keine Berufungserklärung eingereicht hatte.