unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 5‘720.00, für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO); unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ für die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von CHF 8‘200.00 (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO); unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15‘650.00 und Auslagen von CHF 4‘610.00, insgesamt bestimmt auf CHF 20‘260.00, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: