2. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Cannabis, festgestellt am 25.11.2013 in Ostermundigen, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, z.N. C.________;