Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 375 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Drohung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 4.7.2017 (PEN 16 712) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 4.7.2017 bzw. mit Urteilsberichtigung vom 5.7.2017 Folgendes (pag. 616 ff.; pag. 625 f.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, z.N. C.________; 2. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimm- ten Menge Cannabis, festgestellt am 25.11.2013 in Ostermundigen, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, z.N. C.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 5‘720.00, für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO); unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ für die ausgestandene Polizei- und Untersu- chungshaft von CHF 8‘200.00 (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO); unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15‘650.00 und Auslagen von CHF 4‘610.00, insgesamt bestimmt auf CHF 20‘260.00, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 5'650.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 10'000.00 Total CHF 15'650.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Untersuchung CHF 3'110.00 Auftritt Staatsanwaltschaft an der HV CHF 1'500.00 Kanzleiauslagen des Gerichts CHF 100.00 Total CHF 4'610.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 19‘260.00. 2 Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwältin B.________ eine Entschädi- gung von CHF 23‘783.80 ausgerichtet. III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 58.50 200.00 CHF 11'700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 454.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'154.20 CHF 972.35 Auslagen ohne MWST CHF 622.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'749.50 volles Honorar CHF 14'625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 454.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'079.20 CHF 1'206.35 Auslagen ohne MWSt CHF 622.95 Total CHF 16'908.50 nachforderbarer Betrag CHF 3'159.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 13‘749.50. IV. Im Zivilpunkt wird beschlossen: 1. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird beschlossen bzw. festgestellt: 1. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 2. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 4.7.2017 meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland am 6.7.2017 und C.________ (nachfol- gend die Straf- und Zivilklägerin), amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________, am 14.7.2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 668; pag. 671). Mit Berufungserklärung vom 12.10.2017 beschränkte die Generalstaatsanwalt- schaft die Berufung auf die Freisprüche gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Dispo- 3 sitivs und die Sanktion nebst Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie beantragte, A.________ (nachfolgend der Beschuldigte) sei wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung (Anklageschrift Ziff. 2 und Ziff. 3) schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. 12 Monate der Freiheitsstrafe seien unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 82 Tagen unbedingt zu vollziehen und für 24 Monate sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Im Übrigen sei der Beschuldigte zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 695). Mit Verfügung vom 25.10.2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Straf- und Zivilklägerin innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) keine Berufungserklärung einge- reicht hatte. Den Parteien wurde die Gelegenheit gegeben, innert Frist zur Eintre- tensfrage auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin Stellung zu nehmen (pag. 696 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 3.11.2017 auf eine Stellungnahme zur Eintretensfrage (pag. 701). Fürsprecherin D.________ erklärte mit Schreiben vom 3.11.2017 die Anschlussbe- rufung gegen das erstinstanzliche Urteil beschränkt auf die Freisprüche, den sich daraus gebenden Folgen sowie den Zivilpunkt. Sie beantragte, der Beschuldigte sei wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, beides begangen am 24.11.2013 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu sprechen und er sei angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten, einer Genugtuung in gerichtlich zu bestim- mender Höhe, mindestens jedoch CHF 17‘000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 24.11.2013 an die Straf- und Zivilklägerin, einer Entschädigung von CHF 808.75 Schadenersatz nebst Zins zu 5% seit dem 24.11.2013 an die Straf- und Zivilkläge- rin sowie zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. Das amtliche Honorar der anwaltlichen Vertretung der Straf- und Zivilklägerin sei gestützt auf die Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen (pag. 702 f.). Rechtsanwältin B.________, die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, führte im Schreiben vom 6.11.2017 aus, die Straf- und Zivilklägerin habe keine selbstän- dige Berufung erklärt, weshalb auf eine selbständige Berufung nicht einzutreten sei (pag. 705). Mit Verfügung vom 9.11.2017 trat die Verfahrensleitung nicht auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin ein. Im Übrigen gab sie dem Beschuldigten Gelegenheit, in- nert Frist die Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen. Ferner wurde dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Frist gesetzt, um begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin zu beantragen (pag. 707 f.). 4 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 13.11.2017 mit, sie mache keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin geltend (pag. 711). Der Beschuldigte liess sich hierzu nicht vernehmen (vgl. pag. 713 f.). Mit Vorladungen vom 10.1.2018 wurde den Parteien die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 727 ff.). Am 11.5.2018 stellte Fürsprecherin D.________ folgende Anträge (pag. 752 f.): 1. Es sei eine Begegnung und eine Gegenüberstellung von Frau C.________ mit dem Beschuldigten zu vermeiden, und Frau C.________ sei – abgesehen von ihrer Einvernahme – vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung zu dispensieren. 2. Die Öffentlichkeit (Publikum und Presse) sei von der Verhandlung auszuschliessen. Die Anträge auf Vermeidung der Konfrontation zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten sowie auf Dispensation der Straf- und Zivilklägerin von der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mit Ausnahme ihrer Einvernahme wurden mit Verfügung vom 16.5.2018 gutgeheissen. Demgegenüber wurde der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nur insofern gutgeheissen, als die Öffentlichkeit – mit Ausnahme akkreditierter Medienvertreter – nur während der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin ausgeschlossen wurde. Soweit weitergehend wurde der An- trag abgewiesen (pag. 756 ff.). Mit Verfügung vom 17.5.2018 wurde den Parteien die neue Zusammensetzung der Kammer (Oberrichter Gerber anstelle Oberrichter Vicari) bekannt gegeben (pag. 760 f.). Am 22.5.2018 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass Oberrichter Ger- ber (ehemals Gerichtspräsident am Regionalgericht Bern-Mittelland) am 24.1.2017 stellvertretend für Gerichtspräsident Y.________ den Brief an die Psychotherapeu- tin F.________ unterzeichnet hatte. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sei die Unterschrift jedoch nicht geeignet, objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen. Die Parteien wurden aufgefordert, einen allfälligen Ausstandsgrund so rasch als möglich geltend zu machen (pag. 763). Die Parteien nahmen hierzu nicht schriftlich Stellung und verzichteten an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung explizit auf die Geltendmachung eines Ausstandsgrund (pag. 766). Von Amtes wegen wurde der aktuelle Strafregisterauszug vom 14.5.2018 ediert (pag. 755). Ferner erfolgte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28.5.2018 die Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin (pag. 768 ff.) sowie des Be- schuldigten (pag. 780 ff.). 3. Anträge der Parteien Staatsanwältin G.________ stellte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28.5.2018 folgende Anträge (pag. 786): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 4. Juli 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als das Strafver- fahren gegen A.________ wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – 5 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten – eingestellt worden ist. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, begangen am 24. November 2013 in Bern, z.N. C.________; 2. der sexuelle Nötigung, begangen am 24. November 2013 in Bern, z.N. C.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 43, 44, 47, 49, 50, 51, 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt, unter An- rechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 82 Tagen und 24 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidigerinnen seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNAProfils (PCN- Nr. ________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlicher Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). Fürsprecherin D.________ beantragte Folgendes (pag. 788 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07. Juli 2017 inso- fern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. 2. A.________ sei demgegenüber schuldig zu erklären 2.1 der sexuellen Nötigung, begangen am 24. November 2013 in Bern zN C.________; 2.2 der Vergewaltigung, begangen am 24. November 2013 in Bern zN C.________. 3. A.________ sei angemessen zu bestrafen. 4. A.________ sei zu verurteilen 4.1 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 4.2 zur Bezahlung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber von CHF 17'000.00, nebst Zins zu 5% seit 24. November 2013, an C.________; 4.3 zur Bezahlung von CHF 808.75 Schadenersatz, nebst Zins zu 5% seit 24. November 2013, an C.________; 4.4 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss Kostennoten. 6 5. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der Anwältin von C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Rechtsanwältin B.________ stellte demgegenüber folgende Anträge (pag. 790 f.): Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Juli 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen A.________ wegen - Drohung, angeblich mehrfach begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, z.N. C.________; - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Cannabis, festgestellt am 25.11.2013 in Ostermundigen; eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, z.N. C.________; unter Auflage der entstandenen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung gestützt auf Art. 429 StPO. des Weiteren 1. sei die Zivilklage abzuweisen. 2. sei das erst- und oberinstanzliche Honorar für die amtliche Verteidigung gemäss Kostennoten festzusetzen. 3. seien die weiteren nötigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mangels entsprechender Berufung sind die Einstellun- gen gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 617) in Rechtskraft er- wachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind damit die Freisprüche von den Anschuldigun- gen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung inkl. Sanktion sowie die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II und Ziff. III des erstinstanzlichen Disposi- tivs, pag. 617 f.), der Zivilpunkt (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 619) und die Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 619). Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Infolge Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist sie nicht an das Ver- schlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Anklageschrift und erstinstanzliche Sachverhaltsfeststel- lungen Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 29.8.2016 unter Ziff. I.2 und Ziff. I.3 vorgeworfen, sich der sexuellen Nötigung (Ziff. I.2) und der Vergewaltigung (Ziff. I.3), begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, zum Nach- teil von C.________ schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird Folgendes umschrieben (pag. 298 f.): 2. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), begangen z.N. von C.________ am 24. November 2013 an der E________strasse in ________ Bern wie folgt: Nachdem C.________ ihm das dritte Küchenmesser (vgl. Ziff. 1.2 hiervor) aus der Hand gerissen und in einem Sack mit schmutziger Wäsche versteckt hatte, zog sich A.________ bis auf die So- cken aus, um ihr zu zeigen, dass er jetzt kein Messer mehr habe, riss sie an den Haaren und be- fahl ihr, mit ihm ins Schlafzimmer zu gehen. Dort erklärte er ihr, er werde ihr jetzt eine Lektion er- teilen, welche sie nicht mehr vergessen werde. Dazu forderte er sie auf, sich auszuziehen. Als sie diese Aufforderung zurückwies und sich weigerte, begann A.________ zu zählen und hob die Hand, als wolle er sie schlagen. Dann schlug er gegen den Bildschirm des Fernsehers und droh- te, es sei gar nicht nötig, ein Messer zu haben, denn eine Scherbe vom Bildschirm sei sowieso viel schärfer. Aus Angst und um zu verhindern, dass ihre in der Wohnung ebenfalls anwesende Tochter etwas mitbekommt, zog sich C.________ aus. In der Folge packte er sie hart und fest an Hinterkopf und Haaren, drückte ihren Kopf mehrmals gewaltsam nach unten und befahl ihr, ihn oral zu befriedigen. Da sie dies nicht tun wollte, drückte er ihren Kopf mit Gewalt gegen seinen Penis, so dass sie diesen in den Mund nehmen musste. Dann hielt er ihren Kopf weiterhin fest und bewegte ihn zwecks Stimulation seines Penis nach vorne und hinten sowie auf und ab. Privatklägerin: C.________ Zivilklage: (noch nicht bestimmt) 3. Vergewaltigung (Art. 190 StGB), begangen z.N. von C.________ am 24. November 2013 an der E________strasse in 3014 Bern wie folgt: Nach der oralen Stimulation (vgl. Ziff. 2 hiervor) forderte A.________ C.________ auf „alle Viere“ zu gehen. Da sie sich weinend weigerte, zog er sie erneut an den Haaren, setzte sie auf sich und forderte sie auf, ihn „zu reiten“. Obwohl sie immer noch weinend bat, sie nicht zu zwingen, weil sie nicht könne, befahl er ihr, „beweg dich, beweg dich!“, worauf sie aus Angst und um zu verhin- dern, dass ihre in der Wohnung ebenfalls anwesende Tochter etwas mitbekommt, nachgab und sich auf und ab bewegte. Nach einer Weile forderte er sie erneut auf, sich umzudrehen und auf „alle Viere“ zu gehen, weil er Analverkehr wolle. Sie bat ihn unter Tränen, es nicht zu tun und versuchte sich zu wehren und sich loszureissen, doch er hielt sie weiterhin an den Haaren fest, drang schliesslich vaginal in sie ein und vollzog den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, während sie weiterhin weinte und in die Leintücher biss. Privatklägerin: C.________ Zivilklage: (noch nicht bestimmt) Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt nach Gegenüberstellung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel nach dem Grundsatz «in dubio 8 pro reo» als nicht erstellt. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin würden grundsätzlich keine Lügensignale enthalten, weshalb kaum Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkomme. Allerdings ändere sich dies mit ihren Aussagen an der Fortsetzungsverhandlung vom 26.6.2017. Dort habe die Straf- und Zivilklägerin eingestanden, eine langandauernde Nachtatbeziehung mit dem Beschuldigten ge- führt zu haben. Diesbezüglich habe sie nicht nur das Gericht, sondern auch ihre Therapeutin und Anwältin belogen. Die Straf- und Zivilklägerin habe sich in der Zeit nach der angeblichen Tat bis am 7.7.2016 mit und ohne ihre Tochter beim Be- schuldigten aufgehalten, teilweise habe sie dort übernachtet. Einmal sei die Straf- und Zivilklägerin mit ihrer Tochter und dem Beschuldigten gemeinsam in den Eur- opapark gefahren. Auch die behauptete «Bombardierung» mit Drohungen via SMS im Sommer 2016 habe sich als masslose Übertreibung herausgestellt (pag. 649 f., S. 20 f. der Urteilsbegründung). Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sei die Version seiner Ge- schehnisse ebenfalls plausibel. Auch in seinen Aussagen seien nur in geringem Umfang Lügensignale vorhanden (pag. 659 f., S. 30 f. der Urteilsbegründung). Zu- sammenfassend könne die Vorinstanz zwar nicht ausschliessen, dass der Be- schuldigte die angeklagten Taten begangen habe. Allerdings würden erhebliche nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen, so dass sich der Abend vom 24.11.2013 auch anders zugetragen haben könnte (pag. 663, S. 34 der Urteilsbegründung). 6. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Die Geschehnisse vom 24.11.2013 sind mehrheitlich unbestritten. Am 24.11.2013 kam es in der Nacht und am Nachmittag zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin, welche zuvor eine langjährige Beziehung miteinander führ- ten, in deren Wohnung zu verbalen Auseinandersetzungen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen behändigte der Beschuldigte insgesamt drei verschiedene Messer (eines in der Nacht, zwei am Nachmittag), die ihm die Straf- und Zivilkläge- rin wieder entwenden konnte. Vor oder im Laufe der Auseinandersetzung am Nachtmittag des 24.11.2013 verschloss der Beschuldigte die Wohnungstüre, wobei der Schlüssel im Schlüsselloch abbrach. Im Anschluss an diese Auseinanderset- zung gingen der Beschuldigten und die Straf- und Zivilklägerin ins Schlafzimmer. Dort kam es zum oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss des Beschuldigten. Die Tochter der Straf- und Zivilklägerin, H.________, befand sich während des Vorfalls ebenfalls in der Wohnung. Die Straf- und Zivilklägerin te- lefonierte im Verlauf des Geschehens zu einem unbestimmten Zeitpunkt mit ihrem Chef, um diesem mitzuteilen, sie werde zu spät zur Arbeit kommen. Bestritten ist, ob der orale und vaginale Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin stattfand und welcher Nötigungs- bzw. Gewaltmittel sich der Beschuldigte dabei bedient hätte. Ferner ist oberinstanzlich umstritten, dass die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs weinte (vgl. zum Ganzen pag. 638, S. 9 f. der Urteilsbegründung). 9 7. Beweismittel Dem Beschuldigten wird ein sogenanntes «Vier-Augen-Delikt» vorgeworfen. Natur- gemäss bilden in solchen Fällen die Aussagen der beiden Direktbeteiligten, des Beschuldigten (pag. 6 ff.; 24 ff.; pag. 87 ff.; pag. 191 ff.; pag. 200 ff.; pag. 209 ff.; pag. 388 ff.) sowie der Straf- und Zivilklägerin (pag. 68 ff.; pag. 162 ff.; pag. 169 ff.; pag. 181 ff.; pag. 379 ff.; pag. 564 ff.), die wichtigsten Beweismittel. In Anwendung von Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO wurden daher sowohl die Straf- und Zivilklägerin wie auch der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals befragt (der Be- schuldigte pag. 780 ff.; die Straf- und Zivilklägerin pag. 768 ff.). Der Kammer liegen zudem die Aussagen von I.________ (pag. 142 ff.), J.________ (pag. 151 ff.), K.________ (pag. 156 ff.), L.________ (pag. 548 ff.), M.________ (pag. 551 ff.), N.________ (pag. 554 ff.), O.________ (pag. 556 ff.), P.________ (pag. 558 ff.) und Q.________ (pag. 561 ff.) vor – allesamt Zeugen zum Verhalten der Straf- und Zivilklägerin nach der Tat bzw. zu ihrer Nachtatbeziehung mit dem Beschuldigten. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Der Vollständigkeit halber werden vorliegend einzig die oberinstanzlich erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten und C.________ zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Aus- führungen unter Ziff. 8.1 ff. hiernach). Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die korrekte Zu- sammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 641 ff., S. 12 ff.; pag. 650 ff., S. 21 ff. der Urteilsbegründung). Des Weiteren befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport inkl. Mahsan Drogentest (nicht datiert, Eingang bei der Staats- anwaltschaft am 3.7.2014; pag. 95 ff.), die amtliche Fernhalteverfügung vom 25.11.2013 (pag. 105 ff.), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) be- treffend die körperliche Untersuchung des Beschuldigten vom 24.12.2013 (pag. 112 ff.), das Gutachten des IRM betreffend die körperliche und gynäkologi- sche Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin vom 10.1.2014 (pag. 116 ff.), die fo- rensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des Beschuldigten vom 19.5.2014 (pag. 123 f.), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 16.1.2014 (pag. 125 ff.), der Brief des Beschuldigten an die Straf- und Zivilklägerin vom 26.9.2013 (pag. 234 ff.), der Berichtsrapport vom 30.11.2016 (pag. 324 f.), der Be- richt von Psychotherapeutin F.________ vom 6.2.2017 (pag. 368 f.), die Anmel- dung des Beschuldigten beim RAV vom 15.12.2015 (pag. 403), der Nachsendeauf- trag des Beschuldigten vom 24.8.2016 (pag. 406), der Untermietvertrag zwischen N.________ und dem Beschuldigten (pag. 446 f.), die Quittungen R.________, S.________ und T.________ (pag. 448 ff.), Unterlagen zu den Bankkarten der Straf- und Zivilklägerin (pag. 534 ff.; pag. 585 ff.), ein Foto aus dem Europapark (pag. 581), der Buchungsbeleg der U.________ AG vom 19.7.2016 (pag. 582), die V.________ Überweisung des Beschuldigten vom 26.8.2016 (pag. 583), der Auto- mietvertrag vom 8.10.2015 (pag. 584) sowie die WhatsApp Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin von August 2016 (pag. 590 ff.). Auch hier wird auf die amtlichen Akten verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 10 8. Würdigung durch die Kammer 8.1 Zu den oberinstanzlichen Einvernahmen vom 28.5.2018 8.1.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Zu den Vorwürfen gemäss Anklageschrift führte die Straf- und Zivilklägerin aus, am Ende des Streits in der Nacht vom 24.11.2013 habe sie dem Beschuldigten gesagt, sie würden wieder zusammen sein. Daraufhin habe er sich beruhigt und die Situa- tion sei besser geworden (pag. 774, Z. 8 ff.). Als sie am Nachmittag des 24.11.2013 von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe der Beschuldigte mit ihrer Tochter an der Bushaltestelle gewartet und sie seien gemeinsam nach Hause gegangen. Sie habe die Türe geöffnet gelassen, weil sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte lasse sie nicht zurück zur Arbeit gehen. Der Schlüssel sei jedoch ab- gebrochen und daraufhin habe der Streit begonnen (pag. 774, Z. 23 ff.). Der Be- schuldigte habe ein Messer genommen. Er habe ihr gesagt, er werde sie umbrin- gen und sich das Leben nehmen. Sie habe aus dem Wohnzimmerfenster um Hilfe geschrien, aber es sei niemand draussen gewesen. Der Beschuldigte sei aggressiv gewesen und habe die Tochter, die bei ihr gewesen sei, an den Haaren gezogen. Sie und ihre Tochter seien zu Boden gefallen. Daraufhin habe der Beschuldigte ih- re Tochter ins Schlafzimmer geschickt. Der Streit sei schlimmer geworden. Sie sei in die Küche gegangen und habe alle Messer verstecken wollen. Eines habe sie aus dem Fenster geworfen, ein anderes sei unter dem Kühlschrank gelegen. Der Beschuldigte habe sie bedroht und sie habe gedacht, sie werde alles akzeptieren, aber ihre Tochter solle nichts mitbekommen (pag. 774, Z. 31 ff.). Der Beschuldigte habe ein Messer nach dem anderen genommen – sobald sie ihm ein Messer weg- genommen habe, habe er ein neues ergriffen. Ihre Tochter habe das gesehen (pag. 775, Z. 1 ff.). Als er ihre Tochter ins Schlafzimmer gebracht habe, habe sie al- le Messer aus dem Fenster geworfen. Der Beschuldigte habe zwar akzeptiert, dass die Tochter gehen könne. Der Schlüssel sei jedoch abgebrochen. Danach habe er ihr gesagt, sie müsse ihre Kleider ausziehen. Er werde ihr eine Lektion erteilen, die sie nie vergessen werde (pag. 775, Z. 12 ff.). Der Beschuldigte habe sich die Klei- der ausgezogen und gesagt, er werde ihr nichts mehr tun, er habe kein Messer mehr. Sie seien im Schlafzimmer gewesen und sie habe ins Bett liegen müssen (pag. 775, Z. 27 ff.). Er habe sie nicht mit Gewalt ins Schafzimmer gebracht. Sie habe einfach gehen müssen, das sei das einzige Mittel gewesen. Sie habe sich nicht wehren können, weil sie nicht gewollt habe, dass ihre Tochter etwas mitbe- komme (pag. 775, Z. 38 ff.). Für sie sei klar gewesen, dass der Beschuldigte sie töten und sich danach selber umbringen werde (pag. 776, Z. 2 f.). Der Beschuldigte habe merken müssen, dass sie keinen Oral- und Vaginalverkehr gewollt habe. Er habe Gewalt angewendet. Zudem seien sie kein Paar mehr gewesen (pag. 776, Z. 10 ff.). Sie habe ihm viele Male «nein» gesagt und er habe gewusst, dass sie keinen sexuellen Kontakt mehr gewollt habe (pag. 776, Z. 23 f.). Hinsichtlich der Nachtatbeziehung zum Beschuldigten erklärte die Straf- und Zivil- klägerin, sie habe den Beschuldigten nach dessen Untersuchungshaft zufällig ge- troffen (pag. 770, Z. 27). Sie hätten wieder Kontakt gehabt, weil sich der Beschul- digte entschuldigt habe und auch wegen ihrer Tochter. Sie hätten sich beide schlecht gefühlt. Zudem sei sie ein gläubiger Mensch und glaube an Vergebung 11 (pag. 770, Z. 8 ff.). Der Beschuldigte habe sich für alles entschuldigt – für alle Lei- den, die er herbeigeführt habe. Er habe ihr auch einen Brief aus der Untersu- chungshaft geschrieben, den sie nicht beantwortet habe (pag. 770, Z. 13 ff.). Nach seiner Haft hätten sie wieder Kontakt gehabt (pag. 770, Z. 35). Sie habe beim Be- schuldigten übernachtet (pag. 770, Z. 38), aber es sei keine Beziehung gewesen und sie hätten keinen sexuellen Kontakt gehabt (pag. 770, Z. 41 ff.). Sie habe in Notsituationen beim Beschuldigten übernachtet – wenn es geregnet habe (pag. 771, Z. 2 f.). Manchmal sei es auch einfach spät geworden (pag. 772, Z. 15 ff.). Ihre Tochter sei jedoch immer dabei gewesen (pag. 771, Z. 12 ff.). Auf Vorhalt ihrer Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Straf- und Zivilklägerin, sie sei auch alleine, ohne ihre Tochter, beim Beschuldigten ge- wesen. Aber nur tagsüber, wenn sie etwas gesucht habe. Sie habe dort nie alleine übernachtet (pag. 771, Z. 20 ff.). Als sie alleine beim Beschuldigten gewesen sei, habe sie im Dach ihren Rucksack mit ihren Reinigungsmitteln gesucht (pag. 771 f., Z. 33 ff.). Die Beziehung zum Beschuldigten sei nach der Haft nicht immer gut ge- wesen. Sie hätten viel Streit gehabt – aber nicht als Partner. Sie habe mit ihm Kon- takt gehabt, weil sie gedacht habe, die Beziehung könne besser sein – eine freundschaftliche Beziehung (pag. 772, Z. 26 ff.). In den Europapark seien sie ge- meinsam gegangen, weil ihre Tochter diesen habe besuchen wollen. Es habe mit dem Beschuldigten auch gute Zeiten gegeben (pag. 773, Z. 3 f.). Der Beschuldigte sei beim letzten Kontakt im Sommer 2016 sehr aggressiv gewesen. Er habe sie be- leidigt und nicht gehen wollen. Daher sei die Polizei gekommen (pag. 770, Z. 14 ff.). Es sei zum Streit gekommen, weil er immer gewollt habe, dass sie sich ändere. Er habe gesagt, sie sei eine Hure, eine schlechte Mutter und eine materialistische Frau (pag. 770, Z. 29 ff.). Seit diesem Streit habe sie zum Beschuldigten keinen Kontakt mehr (pag. 770, Z. 40). Ihrer Therapeutin habe sie nichts von der Beziehung zum Beschuldigten gesagt, weil sie sich geschämt habe (pag. 773, Z. 11 f.). Sie habe die Therapeutin nicht angelogen, sondern nur nicht alle Details erzählt. Sie habe Angst gehabt, weil der Beschuldigte aggressiv gewesen sei (pag. 773, Z. 21 f.). Sie erinnere sich an die guten und schlechten Zeiten mit dem Beschuldigten. Sie habe gute Momente mit ihm gehabt, dennoch habe er getan, was sie gesagt habe (pag. 773, Z. 15 ff.). Sie könne sich nicht erklären, warum sie den Kontakt zum Beschuldigten wieder auf- genommen habe. Sie hätten sich geliebt und sie habe Mühe zu verstehen, was ge- schehen sei. Jahrelang hätten sie Streit gehabt. Vielleicht hätte sie sich rechtzeitig vom Beschuldigten trennen müssen (pag. 773 f., Z. 43 ff.). Sie habe das Gericht belogen, weil sie nicht noch mehr Probleme gewollt habe. Sie habe gedacht, wenn sie das erzählen würde, werde sich das Verfahren weiterentwickeln. Sie entschul- dige sich für ihre Falschaussagen (pag. 773, Z. 25 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin führte zudem aus, sie sei nicht mehr in Behandlung, weil sie keine Zeit dafür habe (pag. 777, Z. 14). Nachdem sich vor Gericht heraus- gestellt habe, dass sie nach der Tat mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt habe, sei sie nie mehr zur Therapie gegangen, weil sie sich geschämt habe. Sie habe gedacht, in einer Beziehung seien immer zwei Personen schuldig. Sie könne nicht verstehen, was passiert sei. Sie habe sich zwar hinsichtlich der Beziehung zum Beschuldigten widersprochen, aber was sie gesagt habe, habe er wirklich getan. 12 Sie habe sich einfach wegen der Beziehung zu ihm schuldig gefühlt (pag. 777, Z. 26 ff.). Sie habe immer noch Auswirkungen vom Vorfall. Sie fühle sich nicht gut und sie denke immer an dieses schreckliche Ereignis (pag. 777, Z. 21 f.). Zu früheren sexuellen Kontakten gab die Straf- und Zivilklägerin an, sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sie nicht berühren. Aber manchmal habe sie ge- schlafen und er habe sie doch berührt. Sie habe sich im Internet informiert, dass dies bereits ein sexueller Übergriff gewesen sei (pag. 776, Z. 31 ff.). Als sie in Spa- nien gelebt hätten, habe es ferner viele gewalttätige Situationen gegeben. Der Be- schuldigte habe sie bedroht, er habe Sachen geworfen und kaputt gemacht (pag. 777, Z. 5 ff.). 8.1.2 Aussagen des Beschuldigten Zu den Vorwürfen gemäss Anklageschrift führte der Beschuldigte aus, er würde so etwas nie machen. Es habe am 24.11.2013 eine heftige Diskussion mit der Straf- und Zivilklägerin gegeben. Immer wenn er einen Entscheid getroffen habe, habe es Diskussionen gegeben (pag. 782, Z. 22 ff.). Auf Frage, was am 24.11.2013 ge- schehen sei, erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Es habe eine heftige Diskussion gegeben, daraufhin seien sie gemeinsam ins Bett gegangen und hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Danach seien sie arbeiten ge- gangen und am Abend sei die Situation anders gewesen (pag. 782, Z. 28 ff.). Die Diskussion sei entstanden, weil er nach Spanien habe gehen wollen und weil die Straf- und Zivilklägerin eine andere Beziehung gehabt habe (pag. 782, Z. 36 f.). Der Geschlechtsverkehr sei nicht gegen ihren Willen gewesen (pag. 782, Z. 40). Sie hätten in vielen verschiedenen Positionen Sex gehabt. Er habe dies aber nicht von der Straf- und Zivilklägerin verlangt und diese habe sicher nicht geweint. Es sei ein üblicher sexueller Kontakt gewesen (pag. 783, Z. 10 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechts- verkehrs geweint habe (pag. 196, Z. 249 ff.), gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht mehr erinnern. Sie habe geweint, aber früher, als sie aus dem Fenster habe springen wollen (pag. 784, Z. 14 f.). Auf Frage, warum die Straf- und Zivilklä- gerin ihn belaste, erklärte der Beschuldigte, er denke, sie habe nicht gewollt, dass er gehe. Er habe die Beziehung beenden wollen, weil sie keine Zukunft mehr ge- habt habe (pag. 783, Z. 16 f.). Die Idee, die Diskussion vom 24.11.2013 mit Sex zu lösen, habe die Straf- und Zivilklägerin gehabt. Sie habe ihm nicht gesagt, sie wür- den Geschlechtsverkehr haben, sondern nur, dass sie ins Bett gehen würden (pag. 784, Z. 30 f.). Auf Vorhalt seiner Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er die Idee zum Geschlechtsverkehr gehabt habe, um die Straf- und Zivilklägerin zu beruhigen (pag. 391, Z. 42 f.), erklärte der Beschul- digte, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Es könne auch so gewesen sein (pag. 784, Z. 35). In ihrer Beziehung habe es nie Gewalt gegeben. Die Straf- und Zivilklägerin habe vor dem 24.11.2013 nie gesagt, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr (pag. 783, Z. 21 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage (pag. 196, Z. 240 ff.) erläuterte der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin habe vor dem Geschlechtsverkehr immer gesagt, er solle sie massieren. Danach hätten sie jeweils Geschlechtsverkehr ge- habt. Sie habe aber nicht «nein» gesagt (pag. 784, Z. 7 ff.). 13 Der Beschuldigte beschrieb die Nachtatbeziehung zur Straf- und Zivilklägerin als gut. Er sei manchmal bei ihr oder sie bei ihm gewesen (pag. 780, Z. 42 f.). Sie hät- ten wieder eine Beziehung bzw. sexuellen Kontakt gehabt. Aber es sei nicht mehr wie früher gewesen (pag. 781, Z. 9 ff.). Sie hätten bei ihm zu Hause Geschlechts- verkehr gehabt. Er sei auch bei ihr gewesen. Er habe ihr geholfen, als sie umgezo- gen sei. Zudem habe er ihre Tochter von der Schule abgeholt und sich fast täglich um sie gekümmert (pag. 781, Z. 21 ff.; pag. 782, Z. 6). Er sei im Sommer 2016 nach Spanien zurückgekehrt, weil er die Situation habe beenden wollen. Die Straf- und Zivilklägerin sei bei ihm auf der Arbeit aufgetaucht und habe nach ihm gefragt. Das habe er nicht korrekt gefunden (pag. 781, Z. 2 ff.). Er habe immer gelitten. Es sei der einzige Weg gewesen, die Situation zu beenden (pag. 782, Z. 15 ff.). Aktuell habe er keinen Kontakt mehr zur Straf- und Zivilklägern (pag. 780, Z. 32). 8.2 Konkrete Beweiswürdigung 8.2.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Aussa- genanalyse kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 635 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer Folgen- des fest: Bei der Würdigung von Zeugenaussagen hat sich die Methode der Aus- sagepsychologie durchgesetzt. Diese untersucht primär den Inhalt der von einer Person gemachten Aussagen und geht davon aus, dass selbsterlebte Ereignisse in einer wesentlich anderen (lebendigeren, detaillierteren) Qualität erzählt werden als erfundene. Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht deshalb dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte so mit lebhaften Elementen zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht. 4. Aufl. 2014, N. 370 f. bzw. 317). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind deshalb vorab nach inhaltlichen und motivationsbezogenen Realkennzeichen zu überprüfen (vgl. Ausführungen Ziff. 8.2.3 hiernach). Weiter sind die Aussagen nach Konstanz, Strukturgleichheit, logischer Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit zu überprüfen. Schliesslich ist die Entstehungsgeschichte der Aussagen (die «Geburtsstunde» der Aussagen) zu hinterfragen und ebenso, ob allenfalls Suggestion oder Irrtum die Aussagen hät- ten verfälschen können oder ob sie irgendwelche Hinweise auf eine Falschbe- schuldigung erkennen lassen. Ausgangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Hauptfrage ist dabei, ob die befragte Person mit ihren Fähig- keiten die zu untersuchende Aussage hätte machen können, ohne dass diese auf einem selbst erlebten Hintergrund beruht (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 313 ff.). Ist die Frage zu verneinen, erscheint eine Aussage aufgrund inhaltlicher Real- kriterien als glaubhaft. Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit ande- ren Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen. 14 8.2.2 Zu den objektiven Beweismitteln Beim Beschuldigten konnten gestützt auf das Gutachten des IRM (Untersuchung vom 25.11.2013, ab 03.45 Uhr) glattrandige Hautdurchtrennungen am Unterarm links und an der Hand rechts festgestellt werden. Die Verletzungen seien frisch und auf scharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Sie könnten durch eine Beibringung mit dem geltend gemachten Messer im Rahmen von Selbstverletzung resp. sich selbst schneiden durch Halten der Klinge erklärt werden (pag. 112 ff.). Im Blut des Beschuldigten sei kein Trinkalkohol festgestellt worden (pag. 123 f.; Abnahme am 25.11.2013, 04.25 Uhr). Gemäss Gutachten des IRM zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin (durchgeführt am 25.11.2013, ab 06.00 Uhr) seien die bei der Straf- und Zivilklägerin festgestellten Hautabschürfungen und Hautrötungen frisch, auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen, als Bagatellverletzungen zu werten und sowohl zeitlich wie ursächlich durch das geltend gemachte Ereignis er- klärbar. Die oberflächlichen Hautdurchtrennungen an den Fingern seien ebenfalls frisch und durch scharfe Gewaltbeibringung entstanden. Eine Entstehung im Rah- men des von der Straf- und Zivilklägerin beschriebenen Wegräumens eines Mes- sers sei eher unplausibel. Das Verletzungsmuster mit Schnittwunden an beiden Händen spreche eher für eine Entstehungsweise im Rahmen eines dynamischen Geschehens. Anlässlich der gynäkologischen Untersuchung hätten keine Verlet- zungen am Genital- und Analbereich der Straf- und Zivilklägerin festgestellt werden können. Es bleibe hier allerdings zu erwähnen, dass ein gegen ihren Willen vollzo- gener Geschlechtsverkehr nicht zwingend Verletzungen hinterlassen haben müsse (pag. 116 ff.). Die objektiven Beweismittel bringen nach dem Gesagten folglich keine relevanten Erkenntnisse hervor. Vielmehr kann einzig das – ohnehin weitestgehend unbestrit- tene – Rahmengeschehen vom 24.11.2013 (dynamischer Ablauf mit Messern) un- termauert werden, zumal sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch der Beschul- digte einzelne Schnittwunden aufwiesen. Das IRM konnte hingegen nicht feststel- len, ob ein gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin vollzogener Geschlechts- verkehr stattgefunden hatte – ein solcher liess sich auch nicht ausschliessen. Ent- gegen den Behauptungen von Fürsprecherin D.________ wies die Straf- und Zivil- klägerin jedoch keine erheblichen Verletzungen auf. Vielmehr handelte es sich nach Beurteilung des IRM ausschliesslich um Bagatellverletzungen. 8.2.3 Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin schilderte bei ihrer ersten Einvernahme nur wenige Stunden nach dem Vorfall vom 24.11.2013 einen derart komplexen Handlungsauf- lauf, der nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn er nicht auf einer selbsterlebten Handlung basieren würde: Die Straf- und Zivilklägerin beschrieb vorerst den Vorabend bzw. die Nacht vom 24.11.2013 ausführlich, detailliert und stimmig. Sie führte aus, sie sei nach Feier- abend mit einem Mann ausgegangen. Am 24.11.2013 zwischen 01.00 und 02.00 Uhr seien sie gemeinsam in die X.________(Bar) gegangen. Dort hätten sie den Beschuldigten getroffen. Es sei aber nichts passiert, er habe sie nicht angespro- 15 chen. Als sie um ca. 04.00 Uhr nach Hause habe gehen wollen, habe sie mit dem Beschuldigten ein Taxi geteilt. Zu Hause habe der Beschuldigte gesagt, es sei Zeit zu Reden, er wolle die ganze Wahrheit erfahren. Er habe sie über ihre Begleitung ausgefragt. Sie habe ihm erklärt, es sei das erste Treffen mit diesem Mann gewe- sen. Der Beschuldigte habe ihr nicht geglaubt und gesagt, nun werde alles vorbei sein. Er sei ins Bad gegangen, habe eine Zigarette geraucht und als er zurückge- kommen sei, habe er ein Küchenmesser in der Hand gehabt. Sie habe versucht, ihn zu beruhigen. Aber der Beschuldigte habe sie mit dem Messer angegriffen und gesagt: «Zuerst kommst du dran, dann ich». Sie habe ihn am Arm gepackt und ge- beten, sie am Leben zu lassen. Er habe sich dann beruhigt, weil sie ihm verspro- chen habe, bei ihm zu bleiben. Sie habe alles gesagt, damit er aufhöre und sie ha- be ihn gebeten, ihr zu verzeihen (pag. 164 f., Z. 101 ff.). Am 24.11.2013 sei sie zur Arbeit gegangen. Als sie um ca. 14.30 Uhr (vgl. zur Uhr- zeit pag. 171, Z. 78) nach Hause gekommen sei, habe sie das Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht. Sie habe ihm erklärt, es könne so nicht weitergehen, sie wolle die Trennung (pag. 165, Z. 132 ff.). Kurz bevor sie wieder zur Arbeit habe ge- hen wollen, habe sie realisiert, dass der Beschuldigte die Türe verschlossen habe. Als sie versucht habe, die Türe zu öffnen, habe ihr der Beschuldigte den Schlüssel aus der Hand gerissen, diesen ins Türschloss gesteckt und abgebrochen. Der Be- schuldigte habe angefangen, sie anzuschreien. Ihre Tochter sei dabei gewesen und sie habe sie ins Zimmer geschickt, damit sie nicht alles mitbekomme. Sie habe das Messer vom Vorabend, das noch auf dem Tisch gelegen sei, genommen und aus dem Fenster geworfen. Daraufhin habe der Beschuldigte ein weiteres Messer genommen. Sie habe ihm auch dieses aus der Hand nehmen und unter den Kühl- schrank werfen können. Dann hätten sie zusammen gesprochen. Aber der Be- schuldigte habe wieder gesagt, er werde heute alles beenden. Er habe den Kühl- schrank weggeschoben. Sie habe ihn von hinten umarmt, um ihn daran zu hindern, das Messer zu nehmen. Dann habe er ein anderes Messer aus der Schublade ge- nommen und gesagt, er werde nun ihr oder sich selbst etwas antun. Er habe die Drohung unterstrichen, indem er Schnittbewegungen an seinem Handgelenk ge- macht und so getan habe, als werde er auf sie einstechen. Als sie ihm auch dieses Messer habe wegnehmen wollen, habe der Beschuldigte sie an den Haaren zurückgerissen. So habe sie sich mit dem Messer leicht an der Hand verletzt. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, sie werde die Polizei rufen. Er habe geantwortet, er habe keine Angst (pag. 165, Z. 137 ff.). Das konkrete Kerngeschehen erzählte die Straf- und Zivilklägerin nicht von sich aus. Erst auf Frage, wie alles zu Ende gegangen sei, gab die Straf- und Zivilkläge- rin zu Protokoll: «Muss ich das erzählen?...Dann zwang er mich, mit ihm ins Zim- mer zu gehen und mit ihm zu schlafen» (pag. 165, Z. 158 f.). Auf Aufforderung, den sexuellen Übergriff zu beschreiben, führte die Straf- und Zivilklägerin sodann schlüssig und detailliert aus, sie seien ins Zimmer gegangen und der Beschuldigte habe ihr befohlen, sich auszuziehen. Sie habe ihm gesagt, sie wolle das nicht. Er habe jedoch einen Kristall (bzw. eine Scherbe, vgl. hierzu die Anmerkung der Übersetzerin auf pag. 184, Z. 106 f., wonach «cristalo [recte: cristal]» auch Scherbe bedeute) genommen und gesagt: «Dieser Kristall ist härter wie ein Messer. Heute wirst du es lernen. Zieh dich nun aus!» (pag. 165, Z. 163 ff.). Daraufhin habe sie 16 sich ausgezogen und ihm immer wieder gesagt, er solle sich beruhigen. Er habe ihr gesagt, sie solle auf alle Viere gehen. Sie habe geantwortet: «Bitte, nein, ich will nicht». Daraufhin habe er gesagt, sie solle ihm einen blasen. Sie habe nicht ge- wollt, aber er habe sie an den Haaren gepackt, sie nach unten gezogen und dar- aufhin habe sie es gemacht (pag. 165 f., Z. 166 ff.). Er habe sie nochmals aufge- fordert auf alle Viere zu gehen. Sie habe nicht gewollt, aber sie habe gewusst, dass er sie sonst anal penetrieren würde. Er habe sie nochmals an den Haaren gezo- gen, sie auf ihn gesetzt und aufgefordert, ihn zu reiten. Der Beschuldigte habe im- mer wieder gesagt: «beweg dich, beweg dich». Sie habe geweint und gesagt, sie könne nicht. Daraufhin habe er sie in die Lippen «geklemmt», daher habe sie ihn geritten. Der Beschuldigte habe sie dann aufgefordert, ihn anal zu reiten und zu küssen. Sie habe ihm gesagt, sie könne nicht. Daraufhin habe er sie auf alle Viere gestellt und vaginal penetriert. Sie habe grosse Schmerzen gehabt und sei auf al- len Vieren geblieben, bis der Beschuldigte zum Orgasmus gekommen sei (pag. 166, Z. 169 ff.). Diese Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin imponieren mit einem komplexen Handlungsablauf, verschiedenen Konversationen, Details und inneren Gedanken- gängen. Als unerwartete Bemerkung erscheint zudem die von der Straf- und Zivil- klägerin geäusserte Erklärung, warum der Beschuldigte sie vaginal penetriert habe, obwohl er Analsex gefordert habe. Sie erklärte: «Dies, weil ich wahrscheinlich so darum bat» (pag. 166, Z. 175). Generell sind die Aussagen der ersten Befragung der Straf- und Zivilklägerin voller Realitätskennzeichen. Sie belastete den Beschul- digten nicht übermässig, indem sie zugab, ihm insgesamt drei Messer abgenom- men zu haben, ohne sich dabei erheblich zu verletzen. Ferner bestätigte sie, der Beschuldigte habe während des sexuellen Übergriffs keine gefährlichen Ge- genstände benutzt (pag. 166, Z. 178) und sie betonte, er habe zwar bereits zuvor Geschlechtsverkehr verlangt, aber er habe diesen noch nie durchgesetzt. Es sei das erste Mal auf diese Art und Weise geschehen (pag. 166, Z. 189 f.). Die Straf- und Zivilklägerin war ferner in der Lage, den Vorfall zeitlich sowie sachlich einzu- betten und schilderte den komplexen, dynamischen Handlungsablauf in einem logi- schen, in sich stimmigen Ablauf. Immer wieder gab sie Gesprächsinhalte zwischen dem Beschuldigten und ihr wieder. Die Straf- und Zivilklägerin wies ferner wieder- holt auf ihre Gefühle hin (pag. 164, Z. 89 ff.; pag. 165, Z. 120; pag. 166, Z. 169 f.; pag. 166, Z. 210; pag. 167, Z. 224 f.). Exemplarisch ist denn auch ihre Aussage auf Frage, ob sie sich bereits jemandem anvertraut habe: «Nein, das habe ich noch niemandem erzählt. Ich weiss auch nicht, ob ich es meiner Freundin erzählen kann, weil es so beschämend ist» (pag. 166, Z. 201 f.). Bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3.12.2013 schilderte die Straf- und Zivilklägerin die Geschehnisse in der Nacht vom 24.11.2013 gleichbleibend und ohne Widersprüche. Erneut begann sie die Erzählung mit der Situation, als sie mit ihrer Begleitung in der X.________(Bar) war. Sie erwähnte in Einklang mit ihrer früheren Aussage, der Beschuldigte habe sie in der X.________(Bar) noch nicht angesprochen, sondern erst als sie gemeinsam das Taxi nach Hause genommen hätten (pag. 173, Z. 156 ff.). Zu Hause angekommen habe es eine Diskussion über ihre Begleitung gegeben und der Beschuldigte habe sie über diesen Mann ausge- fragt (pag. 174, Z. 166 ff.). Daraufhin schilderte die Straf- und Zivilklägerin erneut, 17 wie der Beschuldigte in der Toilette eine Zigarette geraucht habe (pag. 174, Z. 172 ff.), wie er ein Messer gegen sie gerichtet habe, sie ihm dieses habe wegnehmen können (pag. 174, Z. 178 ff.) und sie auf seine Drohung, er werde sie und danach sich selbst umbringen, mit dem Versprechen bei ihm zu bleiben, den Beschuldigten habe beruhigen können (pag. 174, Z. 192 ff.). Auch die Geschehnisse am Nachmit- tag des 24.11.2013 konnte die Straf- und Zivilklägerin erneut nachvollziehbar und gleichbleibend schildern. Sie beschrieb erneut das Gespräch mit dem Beschuldig- ten, als sie von der Arbeit nach Hause gekommen sei, wie sie die Wohnungstüre nicht verschlossen habe und der Beschuldigte den Schlüssel im Türschloss abge- brochen habe (pag. 176, Z. 249 ff.). Den Handlungsablauf mit den Messern, die der Beschuldigte gegen sie gerichtet habe und sie ihm habe wegnehmen können, so- wie ihr Versuch aus dem Fenster nach Hilfe zu rufen, konnte die Straf- und Zivilklä- gerin erneut logisch und mit ihren früheren Aussagen übereinstimmend darlegen. Zwar vertauschte sie teilweise die Standorte, an welche sie die jeweiligen Messer hingelegt habe. Dies ist in Anbetracht des dynamischen, komplexen Handlungsab- laufs jedoch nicht weiter erstaunlich. Des Weiteren gab die Straf- und Zivilklägerin auch bei dieser Befragung mehrere Gesprächsinhalte wieder, die im Wesentlichen mit ihrer ersten Einvernahme übereinstimmen (pag. 173, Z. 162 ff.; pag. 174, Z. 191 ff.). Sie beschrieb abermals nachvollziehbar innere Gedankengänge und ih- re Gefühle, die sie während der Situation gehabt habe (pag. 174, Z. 182 f.; pag. 174, Z. 188; pag. 174, Z. 189 f.; pag. 175, Z. 209 ff.). Sie war in der Lage, die unterschiedlichen Gemütslagen des Beschuldigten zu beschreiben (pag. 178, Z. 320 f.; pag. 178, Z. 331 f.). Die Straf- und Zivilklägerin gab ferner originelle De- tails wieder, indem sie ausführte, sie habe während des Streits mit dem Beschul- digten ihren Arbeitgeber angerufen, um diesem mitzuteilen, dass sie zu spät zur Arbeit komme (pag. 177, Z. 285 ff.). Sie gab auch offen ihre ambivalenten Gedan- ken bekannt – manchmal denke sie, dass ihr der Beschuldigte gar nichts habe ma- chen wollen, manchmal denke sie aber doch (pag. 176, Z. 244). Sie erklärte zu- dem, sie habe die Anklage nicht unterschreiben wollen, weil sie sich irgendwie schuldig fühle, obwohl sie gar keine Schuld treffe (pag. 179, Z. 374 f.). Gerade auch diese zwiespältigen bzw. ambivalenten Gefühle der Straf- und Zivilklägerin sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 400). Zum weiteren Ablauf der Geschehnisse vom 24.11.2013 führte die Straf- und Zivilklägerin ferner wiederum aus, der Beschuldigte habe im Schlafzimmer be- gonnen zu zählen und gesagt, er werde ihr eine Lektion erteilen, die sie nicht ver- gessen werde. Danach habe er sich ausgezogen, um ihr zu zeigen, dass er kein Messer mehr habe (pag. 178, Z. 328 ff.). In der Einvernahme vom 3.12.2013 wurde die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr weitergehend zur Sache befragt (vgl. pag. 179). Erst in der darauffolgenden staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 16.1.2014 wurden ihr erneut Fragen zum Kerngeschehen gestellt. Dabei bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre Erstaus- sagen. Erneut erklärte sie, der Beschuldigte habe ihr im Schlafzimmer gesagt, er werde ihr eine Lektion erteilen, welche sie nicht mehr vergessen werde. Er habe die Hand erhoben und begonnen zu zählen (pag. 182, Z. 41 ff.; pag. 183, Z. 55 ff.). Nachvollziehbar schilderte sie ihr Verständnis dieser «Lektion». Sie habe es so verstanden, dass sie sexuellen Kontakt mit ihm habe, obwohl sie ihm immer wieder 18 gesagt habe, dass sie nicht mit ihm zusammen sein wolle (pag. 182 f., Z. 49 f.). Gleichbleibend führte die Straf- und Zivilklägerin aus, der Beschuldigte habe mit der Faust gegen den Fernseher geschlagen und gesagt, es sei gar nicht nötig, ein Messer zu haben. Eine Scherbe sei viel schärfer. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung schwächte die Straf- und Zivilklägerin ihre Aussagen zum Faustschlag des Beschuldigten auf den Fernseher in der Folge nicht ab. Auf Frage, ob der Be- schuldigte ihr angedroht habe, den Fernseher kaputt zu schlagen, um sie mit einer Scherbe zu bedrohen, erklärte die Straf- und Zivilklägerin, das sei die Absicht des Beschuldigten gewesen (pag. 183, Z. 64). Er habe jedoch nicht gesagt, es sei sei- ne Absicht, sondern er werde den Fernseher kaputt schlagen und eine Scherbe haben. Er habe gegen den Fernseher geschlagen, aber dieser sei nicht kaputt ge- gangen (pag. 183, Z. 67 ff.). Zwar sagte die Straf- und Zivilklägerin auf Frage: «Hat er den Faustschlag nur angedeutet oder hatte er die Absicht, den Fernseher kaputt zu schlagen?», das sei eine schwierige Frage, die sie nicht beantworten könne (pag. 183, Z. 74). Allerdings erklärte sie sogleich, er habe den Schlag effektiv aus- geführt. Sie habe den Eindruck gehabt, er habe ihr damit sagen wollen, dass er es machen würde (pag. 183, Z. 74 ff.). Ihre Unsicherheit bezog sich folglich nicht auf den Schlag des Beschuldigten, sondern auf dessen innere Absicht. Von sich aus lieferte die Straf- und Zivilklägerin ferner eine logische Begründung für das Verhal- ten des Beschuldigten – er habe das getan, weil sie sich nicht weiter habe auszie- hen wollen (pag. 183, Z. 69 f.). Den weiteren Ablauf des Vorfalls schilderte die Straf- und Zivilklägerin wiederum gleichbleibend, detailliert und stimmig. Sie habe nicht gemacht, was der Beschul- digte verlangt habe. Daher habe er sie an den Haaren gepackt. Während sie den Beschuldigten oral habe befriedigen müssen, habe er sie an den Haaren festgehal- ten (pag. 184, Z. 112 ff.; pag. 189, Z. 287 ff.). Erneut sprach die Straf- und Zivilklä- gerin davon, sie habe nicht gewollt, dass ihre Tochter etwas mitbekomme (pag. 184, Z. 113 ff.; vgl. auch pag. 188, Z. 246 ff.). Neu war allerdings ihre Aussa- ge, dass sie sich am Mund verletzt habe, weil der Beschuldigte sie so fest festge- halten habe (pag. 184, Z. 120 f.). Sie erklärte diesbezüglich, ihr sei das erst jetzt wieder in den Sinn gekommen, daher habe sie es bei der Polizei noch nicht ausge- sagt (pag. 185, Z. 128 f.). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Straf- und Zi- vilklägerin diese «Verletzungen» in der ersten Einvernahme nicht erwähnte, zumal die entsprechende «Verletzung» im Mund nicht erheblich sein konnte bzw. nicht sichtbar war (vgl. hierzu IRM-Gutachten, Ausführungen Ziff. 8.2.2 hiervor). Des Weiteren führte die Straf- und Zivilklägerin aus, der Beschuldigte habe sie darauf- hin aufgefordert, auf ihn zu steigen. Sie habe geweint und ihn gebeten, sie nicht zu zwingen. Er habe aber nicht locker gelassen, daher habe sie das eine Weile ge- macht (pag. 185, Z. 132 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin vermied auch bei dieser Aussage Übertreibungen und belastete den Beschuldigten nicht, übermässige Ge- walt angewandt zu haben. Besonders eindrücklich und originell ist sodann ihr Be- richt über das ambivalente Verhalten des Beschuldigten: «Wenn mein Körper nahe bei ihm war, wollte er das nicht, es war, als ob es in ‚gruusen‘ würde. Er wollte auch, dass ich ihn küsse, aber kurz darauf sagte er, er wolle nicht, dass ich zu na- he an ihn rankomme. Bei einem der Küsse hat er mich in den Mund gebissen» (pag. 185, Z. 135 ff.). Logisch eingebettet ist damit auch der Positionswechsel, weil 19 der Beschuldigte sie kurz darauf aufgefordert habe, auf alle Viere zu gehen (pag. 185, Z. 140 f.). Wiederum mit ihren Erstaussagen übereinstimmend legte die Straf- und Zivilklägerin sodann dar, wie der Beschuldigte Analverkehr gewollt habe. Sie habe geweint und versucht, sich loszureissen. Der Beschuldigte habe sie je- doch an den Haaren festgehalten. Er sei danach vaginal und nicht anal in sie ein- gedrungen (pag. 185, Z. 141 ff.). Sie habe geweint und in die Leintücher gebissen, bis er zum Samenerguss gekommen sei (pag. 185, Z. 145 f.). Zwar führte die Straf- und Zivilklägerin auf Frage aus, sie habe dem Beschuldigten im Schlafzimmer nicht explizit gesagt, bzw. sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie ihm während des sexuellen Kontakts gesagt habe, sie wolle nicht (pag. 188, Z. 258 ff.). Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, zumal sie deutlich machte, sie habe dem Beschuldigten auf jede erdenkliche Art und Weise zu verstehen ge- geben, dass sie nicht gewollt habe (pag. 188, Z. 252). Sie habe sich nicht auszie- hen wollen (pag. 188, Z. 263 ff.) und sie habe nicht mit Weinen aufgehört (pag. 188, Z. 259 f.). Dies entspricht denn auch ihren vorherigen Aussagen, bei welchen sie immer wieder ihre Verweigerung, die Diskussionen mit dem Beschul- digten und ihr Weinen beschrieb. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ist auch in der Aussage der Straf- und Zivilklägerin – sie habe sich noch nie gefragt, was geschehen wäre, wenn sie sich nicht ausgezogen hätte – nichts Unglaubhaf- tes zu erkennen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Straf- und Zivilklägerin nur punktuell zu den Anklagepunkten befragt. Auch in dieser Einvernahme beschrieb die Straf- und Zivilklägerin ihre Angst, dass ihre Tochter etwas hätte mitbekommen können, die entsprechenden Bitten an den Beschuldigten (pag. 381, Z. 38 ff.) sowie ihren Hilferuf aus dem Fenster (pag. 381, Z. 45 f.; pag. 383, Z. 15 ff.). Sie nannte originelle Details, wie sie ins Leintuch gebissen habe, damit ihre Tochter sie nicht habe hören können (pag. 382, Z. 29 f.). Oberinstanzlich gab die Straf- und Zivilklä- gerin erneut die wesentlichen Eckpunkte des Geschehens (verschlossene Ein- gangstüre; Messereinsatz mit Drohungen; Angst, dass Tochter etwas mitbekommt; die Lektion, die der Beschuldigte ihr habe erteilen wollen) mit ihren früheren Aus- sagen übereinstimmend wieder (pag. 774, Z. 23 ff.; pag. 775, Z. 18 ff.). Sie bestätigte, der Beschuldigte habe gewusst, dass sie weder Oral- noch Vaginalver- kehr gewollt habe. Er habe Gewalt angewandt. Sie habe nicht schreien können, weil ihre Tochter daneben gewesen sei (pag. 776, Z. 10 f.). Zwar führte die Straf- und Zivilklägerin in der Folge aus, für sie sei klar gewesen, dass sie nicht gewollt habe. Der Beschuldigte habe jedoch vielleicht gedacht, es handle sich um ein «nein», das eigentlich «ja» bedeute, aber das sei nur eine Vermutung (pag. 776, Z. 43 ff.). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung bezog sich diese Aussage jedoch nicht auf den Vorfall vom 24.11.2013, sondern auf die früheren sexuellen Kontakte mit dem Beschuldigten (vgl. pag. 776, Z. 29 ff. – von da an Fragen zu früheren sexuellen Kontakten). In Bezug auf die Strukturgleichheit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bleibt insgesamt festzuhalten, dass ihre Aussagen sowohl in der Vorgeschichte als auch im Kerngeschehen ähnlich detailliert sind. Auffällige Unterschiede sind nicht aus- zumachen. Zwar waren die Schilderungen anlässlich der erst- und oberinstanzli- chen Hauptverhandlung weniger detailliert. Allerdings ist dies mit der konkreten Be- 20 fragungssituation zu begründen, bei welcher die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr aufgefordert wurde, die konkreten Geschehnisse in freier Rede zu schildern. Im Übrigen bestehen in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin weder Hinweise für Irrtum oder Suggestion noch für eine mögliche Falschbezichtigung. Die Möglichkeit einer Falschbezichtigung steht zwar zumindest theoretisch immer im Raum. Dabei ist allerdings stets nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen ei- nes Motivs beweist indessen noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 251 ff.). Vorliegend fehlt es an konkreten Hinweisen auf ein Motiv der Straf- und Zivilklägerin für eine Falschbeschuldigung. Es ist nicht erkennbar, worin der Gewinn für die Straf- und Zivilklägerin liegen könnte, abgesehen vom peku- niären Motiv (Genugtuungssumme). Dass dies die Straf- und Zivilklägerin – die sich erst vor ihrer dritten Einvernahme als Zivilklägerin konstituiert hatte – alleine dazu hätte bringen können, sich einem solch langandauernden, immer wieder auf- wühlenden, teilweise mit sehr kritischen Fragen behafteten Verfahren zu stellen, kann vorliegend mit Blick auf die inhaltlichen Realkriterien ausgeschlossen werden. Auch der Beschuldigte konnte keine plausible Erklärung für eine falsche Anschuldi- gung vorbringen. Des Weiteren sprechen auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu früheren sexuellen Kontakten für ihre Glaubhaftigkeit. Nachdem sie gefragt worden war, ob sie vor dem 24.11.2013 mit dem Beschuldigten in der Schweiz Geschlechtsverkehr gehabt habe, führte sie aus, dies sei zwei Mal geschehen (pag. 173, Z. 138). Auf Frage wie und warum es die beiden Male zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, erläuterte die Straf- und Zivilklägerin: «Ich möchte einfach erklären, dass ich ihm bei beiden Malen während des Akts gesagt habe, dass ich das eigentlich nicht möchte, weil ich nichts dabei fühle» (pag. 173, Z. 145 f.). Er habe sie aber bei die- sen beiden Ereignissen nicht bedrängt (pag. 173, Z. 152), vielmehr habe sie sich einfach gehen lassen (pag. 173, Z. 149, vgl. zum «Überreden» durch den Beschul- digten auch dessen bestätigende Aussagen pag. pag. 196, Z. 242 ff.; vgl. so auch pag. 201, Z. 44 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Straf- und Zivilklägerin gefragt, ob sie bereits vor November 2013 durch den Beschuldig- ten vergewaltigt worden sei. Daraufhin führte sie aus: «Ich weiss nicht genau. Ich habe Sex mit ihm im Sommer gehabt. Da habe ich viel gearbeitet und war so mü- de. Er wollte mir eine Massage geben. Ich weiss nicht, ob das eine Vergewaltigung war. Ich habe ihm gesagt, dass wir das beenden müssen, dass das nicht funktio- niert. Einmal habe ich geschlafen und er wach und wollte Sex haben. Aber ich woll- te nicht. Ich habe ihm erklärt, dass er mit mir Geschlechtsverkehr ohne meinen Wil- len hatte, weil ich am Schlafen war. Ich habe das im Internet gelesen» (pag. 383, Z. 2 ff.; vgl. so auch oberinstanzlich pag. 776, Z. 31 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin scheint folglich nicht leichtfertig den Vorwurf einer Vergewaltigung zu machen. Im Vergleich zu früheren sexuellen Kontakten, bei welchen sie nicht intervenierte bzw. sich gehen liess, ordnete sie die Ereignisse vom 24.11.2013 ferner klar anders ein. Sie äusserte nie Zweifel an der Vergewaltigung vom 24.11.2013. Für die Straf- und Zivilklägerin war der 24.11.2013 folglich ein singuläres und heftiges Erlebnis. Zudem spricht die Entstehungsgeschichte für glaubhafte Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Sie war es nicht, die den Vorfall vom 24.11.2013 zur Anzeige ge- 21 bracht hatte. Vielmehr war es J.________, ein Mitarbeiter im Restaurant W.________, der die Polizei informierte. Dieser schickte K.________ am 24.11.2013 mit der Straf- und Zivilklägerin von der Arbeit nach Hause, mit der Bitte ihn zu avisieren, falls der Beschuldigte dort auftauchen werde (vgl. hierzu auch die Aussagen von J.________ pag. 153, Z. 65 ff. ff., I.________ pag. 145, Z. 147 ff. und K.________ pag. 157, Z. 43 ff.). Gegenüber den Mitarbeitern im Restaurant W.________ habe die Straf- und Zivilklägerin nicht von einer Vergewaltigung ge- sprochen, sondern von einem Streit, weil sie am Abend zuvor mit einem anderen Mann in der X.________(Bar) getanzt habe. Sie habe geschildert, dass der Be- schuldigte versucht habe, sie mit Messern umzubringen und gewalttätig geworden sei (I.________ pag. 145, Z. 116 ff.; J.________ pag. 152, Z. 46 ff.; vgl. auch K.________ pag. 157, Z. 51 ff.). Sie sei ängstlich, aufgewühlt, fast in Panik gewe- sen, als sie im Restaurant W.________ gewesen sei (J.________ pag. 152, Z. 42 ff.). Sie habe Tränen in den Augen gehabt und habe auch während der Arbeit ge- weint (I.________ pag. 144, Z. 107 f.; pag. 145, Z. 113). I.________ führte ferner aus, die Straf- und Zivilklägerin habe sich nach dem 24.11.2013 verändert – sie sei ruhiger und weniger vertraulich geworden (pag. 144, Z. 62). Des Weiteren schilder- te die Straf- und Zivilklägerin den sexuellen Übergriff bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 25.11.2013 nicht von sich aus. Erst im Laufe der Einvernahme kam sie auf den konkreten Vorfall zu sprechen (pag. 165, Z. 158 ff.). Daraus kann nichts gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden – im Gegenteil. Vielmehr ist es gerichtsnotorisch, dass sich Opfer sexueller Delikte oftmals erst nach reiflicher Überlegung an die Polizei wenden. Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie wohl gezielter agiert. Die Straf- und Zivilklägerin zeigte ihr Unbehagen in Bezug auf das Verfahren gegen den Beschuldigten und sorgte sich um ihn: Sie wolle nur, dass er sich von ihr fern- halte und sich nichts antue (pag. 163, Z. 33). Ferner nahm die Straf- und Zivilkläge- rin den Beschuldigten bei ihrer ersten Einvernahme in Schutz, indem sie betonte, er sei keine schlechte Person (pag. 164, Z. 91 f.) und sie wolle ihn nicht anzeigen, sondern nur nicht mehr leiden. Er habe ihr sehr wehgetan (pag. 167, Z. 235 f.). Auch später erklärte die Straf- und Zivilklägerin, sie wolle nicht, dass dem Beschul- digten etwas Schlechtes geschehe, sondern nur, dass sie ihn nie wieder sehen müsse (pag. 170, Z. 33) und sie habe nicht zur Polizei gehen wollen, sondern nur gewollt, dass der Beschuldigte keinen Teil ihres Lebens mehr sei (pag. 186, Z. 194 f.). Die Entstehungsgeschichte vermag nach dem Gesagten folglich nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu ändern. Auf den ersten Blick problematisch erscheinen hingegen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zur Nachtatbeziehung mit dem Beschuldigten. Die Straf- und Zivil- klägerin bestritt erstinstanzlich wahrheitswidrig, seit dem Vorfall vom 24.11.2013 mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt zu haben (pag. 380, Z. 6 ff.). Erst nachdem der Straf- und Zivilklägerin bei der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 26.6.2017 die Aussagen des Beschuldigten, der Zeugen und die objektiven Be- weismittel vorgehalten worden waren, gab die Straf- und Zivilklägerin zaudernd und tröpfchenweise Kontakte zum Beschuldigten zu (gegenseitige Hilfe beim Umziehen bzw. beim Ausfüllen von Formularen, finanzielle Hilfe, Reise in den Europapark, gemeinsame Essen, Übernachtungen; pag. 564 ff.). Ihr Erklärungsversuch, sie ha- 22 be den Beschuldigten einzig wegen ihrer Tochter getroffen (pag. 566, Z. 45 f.), ist nicht überzeugend, zumal sie sich offensichtlich auch ohne ihre Tochter mit dem Beschuldigten getroffen hatte (vgl. hierzu ihre eigene Aussage pag. 567, Z. 13). Ferner zeigt das Foto vom 17.7.2016 im Europapark eine freudige, gelöste Stim- mung des Beschuldigten, der Straf- und Zivilklägerin sowie deren Tochter (vgl. pag. 581). Dennoch lassen die Falschangaben betreffend die Nachtatbeziehung die gleichbleibenden, stimmigen und nachvollziehbaren Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Kerngeschehen bzw. zu den konkreten Anklagepunkten nicht er- schüttern. Es ist nicht unüblich, dass Opfer nach der Tat Kontakt zu den Tätern pflegen. Die Straf- und Zivilklägerin teilte eine lange, prägende Vergangenheit mit dem Beschuldigten (neunjährige Liebesbeziehung). Er war der soziale Vater und Erzieher ihrer Tochter. Die Straf- und Zivilklägerin war folglich über längere Zeit in- tensiv mit dem Beschuldigten verbunden, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass sie sich trotz der Ereignisse vom 24.11.2013 und ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit mit ihm getroffen hatte. Die Schlussfolgerung, wonach jemand, der in einem Nebenpunkt lügt, stets auch im Übrigen und insbesondere im Kernpunkt lüge, ist falsch. Denn zum einen fühlt sich, wer wirklich im Besitz der Wahrheit ist, tendenziell berechtigt oder geradezu verpflichtet, hinsichtlich des einen oder ande- ren Nebenpunktes zu lügen, um seiner Aussage insgesamt grössere Überzeu- gungskraft zu verleihen. Zum anderen beschränkt sich bei einer ganzen Reihe typi- scher Not- und Verlegenheitslügen das Motiv zu lügen, auf einen einzelnen Punkt (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 361). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin aus Angst vor Unverständnis, vor Verlust der Glaubwür- digkeit und unangenehmer Fragen geschämt hatte, hinsichtlich der Nachtatkontak- te zum Beschuldigten die Wahrheit zu sagen. Ferner schilderte die Straf- und Zivil- klägerin selbst die ambivalenten Gefühle, die sie nach der Tat gegenüber dem Be- schuldigten gehegt habe. Er sei höflich und lieb zu ihr gewesen (pag. 566, Z. 46 f.) und habe sich entschuldigt (pag. 770, Z. 8 ff.). Es habe gute Momente und Ge- spräche mit dem Beschuldigten gegeben (pag. 567, Z. 47; pag. 569, Z. 37; pag. 773, Z. 3 f.; pag. 773, Z. 15 ff.) – dagegen sei er auch immer wieder aggressiv gewesen und habe sich nicht geändert (pag. 567, Z. 1 ff.). Gleichzeitig erklärte die Straf- und Zivilklägerin wiederholt, sie schäme sich für ihr Verhalten (pag. 569, Z. 24 ff.; pag. 773, Z. 11 f.). Sie gab auch ihr Unverständnis für das eigene Verhal- ten bekannt: «Ich kann nicht erklären wieso. Wir waren ein Paar und es gab Liebe. Ich habe Mühe zu verstehen, was passiert ist. Wir waren ein Paar und liebten uns. Ich kann es nicht erklären wieso. Ich weiss nicht, was passiert ist, jahrelang hatten wir Streit. Vielleicht hätte ich mich rechtzeitig trennen sollen» (pag. 773, Z. 42 f.; pag. 774, Z. 1 f.). Mit Blick auf die Falschangaben betreffend die Nachtatbeziehung ist der Bericht von Psychologin F.________ zurückhaltend zu würdigen. Diese gab an, die Straf- und Zivilklägerin sei ab Dezember 2013 anfänglich in wöchentlichen Abständen zur Therapie gekommen. Die Straf- und Zivilklägerin habe unter Todesängsten, die sich auch auf ihre damals 11-jährige Tochter bezogen hätten, gelitten. Die Straf- und Zivilklägerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Im Vordergrund der Arbeit mit der Straf- und Zivilklägerin sei die Stabilisie- rung dieser gestanden. Alleine der Gedanke, den Täter in Bern zu begegnen, habe 23 Nervosität, nervliche Anspannung und starken Stress bei ihr ausgelöst. Jeder der teilweise zufälligen Kontakte habe bei ihr massivste Ängste mit entsprechenden Symptomen ausgelöst. Die Arbeitsstelle im Restaurant W.________ habe die Straf- und Zivilklägerin aufgeben müssen, weil auf ihrem nächtlichen Heimweg die Ängste um das eigene Leben unerträglich geworden seien. Auch ihre neuerworbene Rei- nigungsarbeit richte sie nach dem Stundenplan ihrer Tochter, weil sie andauernd Angst habe, der Täter könne ihrem Kind etwas antun. Mitte 2014 sei die Straf- und Zivilklägerin ruhiger und gelassener geworden. Sie habe die Therapie entgegen ih- ren Empfehlungen abgebrochen. Nachdem der Beschuldigte die Straf- und Zivil- klägerin im Sommer 2016 via SMS mit Drohungen bombardiert habe, habe eine Bagatelle – ihre inzwischen 13 Jahre alte Tochter sei wider Erwarten nicht erreich- bar gewesen – im November 2016 eine Panikattacke ausgelöst, woraufhin sich die Straf- und Zivilklägerin erneut in Therapie begeben habe. Ein Verheilen der seeli- schen Narben der Straf- und Zivilklägerin werde noch längere Zeit in Anspruch nehmen und sei wohl nur möglich, wenn sie sich und ihre Tochter in Sicherheit vor den Aggressionen des Täters fühle (pag. 368 f.). Die geschilderten Ängste der Straf- und Zivilklägerin vermögen in Anbetracht der Tatsache, dass sie mit dem Beschuldigten ca. drei Monate nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (vgl. hierzu Aussagen des Beschuldigten pag. 394, Z. 13 f.; mithin ab ca. Mai 2014) bis August 2016 regelmässigen Kontakt pflegte, nicht überzeugen. Die Straf- und Zivilklägerin stand in keinem besonderen Abhän- gigkeitsverhältnis zum Beschuldigten. Sie war wirtschaftlich unabhängig und hatte eine eigene Wohnung. Sie traf sich über einen längeren Zeitraum freiwillig mit dem Beschuldigten, weshalb die Ängste zumindest während dieser Zeit nicht so gross gewesen sein konnten. Ein Blick auf die Abrechnungen der Therapiestunden bei F.________ zeigt, dass sich die Straf- und Zivilklägerin gerade während der Nacht- atbeziehung nicht in Therapie befand (vgl. pag. 364 ff.). Sie ging einzig von De- zember 2013 bis Mitte Juli 2014 in die Therapie und nahm diese erst im November 2016 – folglich nach erneutem Kontaktabbruch – wieder auf. Gegenüber F.________ schilderte sie ihre Ängste folglich mehrheitlich, als sie keine Beziehung zum Beschuldigten pflegte (vgl. hierzu auch die Aussage von I.________, gegenü- ber welchem die Straf- und Zivilklägerin am 25.3.2014 gesagt habe, sie habe Angst vor dem Beschuldigten, weil er nicht mehr in Untersuchungshaft sei, pag. 143, Z. 39 ff.). Die Ängste konnten bei der Straf- und Zivilklägerin folglich nicht durchge- hend derart gross gewesen sein. Die entsprechenden Angaben der Straf- und Zivil- klägerin erscheinen deutlich übertrieben. Die Ausführungen bzw. die von Psycho- login F.________ gestellte Diagnose ist in Anbetracht des Gesagten folglich zu re- lativieren. Dies gilt umso mehr, als die Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer obe- rinstanzlichen Einvernahme nicht mehr davon sprach, Ängste zu haben (pag. 777, Z. 21 f.). Übertrieben ist ferner die Behauptung der Straf- und Zivilklägerin, sie sei im August 2016 vom Beschuldigtem per SMS bedroht worden (vgl. pag. 369; pag. 379, Z. 29 ff.). Ein Blick auf die entsprechende WhatsApp Kommunikation zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten zeigt einzig eine Streiterei, teilweise mit beleidigendem Inhalt, jedoch keine Drohungen (pag. 590 ff.). 24 Nach Ansicht der Kammer lassen weder die Übertreibungen betreffend die Dro- hungen noch die Falschangaben hinsichtlich der Nachtatbeziehung zum Beschul- digten die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Rahmen- und Kerngeschehen des 24.11.2013 derart erschüttern, dass sie nicht mehr glaubhaft erscheinen wür- den. Wie zuvor dargelegt wurde, sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Rahmen- und Kerngeschehen des 24.11.2013 inhaltlich derart ausführlich, kon- stant und nachvollziehbar, gezeichnet von einem komplexen, dynamischen Ge- schehen sowie von verschiedenen inneren emotionalen Vorgängen, dass sie er- lebnisbasiert erscheinen. Relevante Widersprüche sind keine vorhanden und die Ungenauigkeiten bzw. die Vermischung der einzelnen geschilderten Handlungsab- läufe sind erklärbar. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum angeklagten Sachverhalt des 24.11.2013 sind nach dem Gesagten folglich glaubhaft. 8.2.4 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Bei der ersten Einvernahme vom 25.11.2013 machte der Beschuldigte ausführliche Angaben zu den Geschehnissen vom 24.11.2013. Auch er führte aus, er habe die Straf- und Zivilklägerin mit einem anderen Mann in der X.________(Bar) getroffen. Er habe sie aufgefordert, mit ihm nach Hause zu kommen. Zu Hause hätten sie ei- ne Diskussion gehabt. Weil sie am nächsten Tag zur Arbeit hätten gehen müssen, seien sie Schlafen gegangen (pag. 193, Z. 91 ff.). Am Nachmittag des 24.11.2013 sei die Straf- und Zivilklägerin «verruckt» gewesen und sie hätten wieder eine Aus- einandersetzung gehabt. Als Grund gab der Beschuldigte an, es sei dabei um das Leugnen und diesen Mann gegangen (pag. 193, Z. 96 ff.). Er habe die Wahrheit wissen wollen. Sie habe sich merkwürdig benommen und er habe das Gefühl ge- habt, sie würde ihn nur benutzen. Sie habe alles nur verneint und gesagt, dass er sie umbringen werde. Er habe geantwortet, wenn jemand sterben müsse, dann sei er das. Er habe das Messer vom Küchentisch genommen und gesagt, er werde sich wehtun, wenn sie ihm nicht die Wahrheit sage (pag. 193, Z. 102 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm das Messer abgenommen und aus dem Fenster gewor- fen. Er habe sich etwas beruhigt und sei auf das Sofa gegangen. Er habe gewollt, dass sie ihm erkläre, was passiert sei. Sie habe ihm gesagt, sie habe ihn nicht gern, halte es nicht mehr mit ihm aus und er solle gehen (pag. 194, Z. 109 ff.). Er habe in der Küche ein neues Messer geholt und habe der Straf- und Zivilklägerin gesagt, er halte es nicht mehr aus. Sie habe angefangen herumzuschreien, er wer- de sie umbringen und sie werde sich selber umbringen, bevor das geschehe. Dar- aufhin habe sie aus dem Fenster springen wollen. Er habe sie festgehalten. Dann habe die Straf- und Zivilklägerin gesagt, sie könnten zusammen sprechen, wenn er kein Messer mehr habe. Sie habe das Messer genommen, kaputt gemacht und aus dem Fenster geworfen. Dann seien sie ins Schlafzimmer gegangen und sie habe ihm gesagt, er sei ein guter Mann und er habe eine gute Frau verdient. Er habe am Ende gesagt, er werde gehen, weil er es nicht mehr aushalte. Sie habe ihn jedoch nicht gehen lassen wollen und gefragt, was sie tun könne, damit er sich nicht um- bringe. Sie habe ihn gefragt, ob sie zusammen schlafen wollten, damit er sich be- ruhige. So sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sei über ihm gewesen und habe immer behauptet, sie könne das nicht. Sie habe ihm auch gesagt, es ge- schehe gegen ihren Willen, sie wolle das eigentlich nicht. Am Ende habe sie ein- 25 fach nur geweint und gesagt, sie habe dies nur gemacht, damit er weder ihr noch sich selbst etwas antue (pag. 194, Z. 114 ff.; pag. 196, Z. 250 ff.). Diese Schilderungen stimmen über weite Teile mit jenen der Straf- und Zivilklägerin überein. Sie sind detailliert und der Beschuldigte belastete sich auch selbst, indem er offen zugab, mit verschiedenen Messern gedroht zu haben. Das Messer habe er als Druckmittel gebraucht, um von der Straf- und Zivilklägerin die Wahrheit zu er- fahren – er habe sie damit erschrecken wollen (pag. 195, Z. 177 ff.; pag. 195, Z. 205; pag. 196, Z. 219 f.). Dennoch bagatellisierte der Beschuldigten den Vor- gang mit den Messern, indem er anfänglich behauptete, er habe die Klinge des Messers nur auf sich gerichtet (pag. 194, Z. 156; pag. 391, Z. 31). Erst auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erklärte der Beschuldigte, es könne sein, dass er während der Diskussion mit dem Messer in ihre Richtung gezeigt habe. Er habe jedoch nur die Absicht gehabt, sich selbst etwas antun (pag. 195, Z. 167 f.). Der Beschuldigte erklärte allerdings von sich aus, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm mehrfach gesagt, sie wolle eigentlich nicht und sie habe während des Ge- schlechtsverkehrs geweint. Er gab zu, die Straf- und Zivilklägerin an den Haaren gepackt zu haben, als sie aus dem Fenster habe springen wollen und er habe sie danach von hinten ins Schlafzimmer gestossen (pag. 195, Z. 160 f.). Diese offenen, selbstbelastenden und ausführlichen Erstaussagen erscheinen prima vista glaub- haft. Auch für den Beschuldigten stellte der Nachmittag des 24.11.2013 ein offen- bar singuläres Ereignis dar. Dies zeigt sich denn auch im Schreiben des Beschul- digten vom 26.9.2013, in welchem er sich bei der Straf- und Zivilklägerin für das Verhalten vom 24.11.2013 entschuldigte – er habe nur die Wahrheit wissen wollen, aber er habe dies nicht in der korrekt Form gemacht. Er habe der Straf- und Zivil- klägerin kein Leid zuführen wollen (vgl. pag. 236 f.). Die Erstaussagen des Beschuldigten vermögen jedoch nicht gänzlich zu überzeu- gen. Insgesamt fällt auf, dass sich der Beschuldigte in seinen Schilderungen vom 24.11.2013 oftmals als Opfer darstellt, weil er unter den Unwahrheiten und der Be- ziehung zur Straf- und Zivilklägerin gelitten habe. Der vom Beschuldigten geschil- derte Ablauf ist ferner weder in sich logisch noch nachvollziehbar. Gemäss Schilde- rungen des Beschuldigten war die Straf- und Zivilklägerin aufgewühlt und habe so- gar versucht, aus dem Fenster zu springen. Sie habe ihm wiederholt gesagt, sie möge ihn nicht und er solle gehen. Dennoch behauptete der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm nur kurz darauf Geschlechtsverkehr angeboten und gesagt, er sei ein guter Mann und habe eine gute Frau verdient. Ein derartiger Bruch im Handlungsablauf sowie ein Angebot zum Geschlechtsverkehr nur kurz nach einem versuchten Sprung aus dem Fenster ist nicht plausibel. Ferner waren die Angaben des Beschuldigten zum Angebot des Geschlechtsverkehrs wider- sprüchlich. Anfänglich behauptete der Beschuldigte wiederholt, die Straf- und Zivil- klägerin habe ihn gefragt, ob er Sex haben wolle, damit er sich beruhige (pag. 196, Z. 249 ff.; pag. 201, Z. 46 ff.; pag. 784, Z. 30 f.). An der erstinstanzlichen Hauptver- handlung behauptete er jedoch erstmals, er habe die Straf- und Zivilklägerin ge- fragt, ob sie Sex wolle. Daraufhin habe sie ja gesagt und es sei zum Geschlechts- verkehr gekommen (pag. 391, Z. 42 f.). Erst auf Vorhalt seiner früheren Aussagen gab er oberinstanzlich knapp zur Antwort, er könne sich nicht erinnern, aber es könne auch so (er habe sie nach Geschlechtsverkehr gefragt) gewesen sein 26 (pag. 784, Z. 35). Diese widersprüchlichen Angaben zum Angebot des Ge- schlechtsverkehrs vermögen nicht zu überzeugen. Den konkreten Geschlechtsverkehr sowie die jeweiligen Interaktionen mit der Straf- und Zivilklägerin beschrieb der Beschuldigte in einem nicht nachvollziehbaren Handlungsablauf. Er erklärte, die Straf- und Zivilklägerin habe Oralverkehr von ihm gefordert, nachdem der Geschlechtsverkehr bereits begonnen habe (pag. 197, Z. 274 ff.; pag. 202, Z. 62). Es ist mehr als nur fraglich, warum die Straf- und Zivil- klägerin – die nur kurz zuvor versucht habe, aus dem Fenster zu springen sowie geweint und dem Beschuldigten mehrfach gesagt habe, sie könne bzw. wolle kei- nen Geschlechtsverkehr – von diesem hätte Oralverkehr fordern sollen. Entspre- chend wurde der Beschuldigte gefragt, warum die Straf- und Zivilklägerin Oralver- kehr gewünscht habe. Der Beschuldigte erklärte dies mit der sexuellen Erregung der Straf- und Zivilklägerin (pag. 202, Z. 74). Dies überzeugt nicht, zumal die Straf- und Zivilklägerin nach Angaben des Beschuldigten auch nach der oralen Befriedi- gung wieder geweint und gesagt habe, sie könne das nicht, weil die Harmonie nicht stimme (pag. 202, Z. 78 ff.). Der Beschuldigte erklärte des Weiteren, er sei auf die Straf- und Zivilklägerin gelegen und sie habe angefangen ihn zu umarmen und zu küssen (pag. 203, Z. 86 ff.; pag. 196, Z. 255 f.; pag. 197, Z. 262 f.). Dabei sei sie ganz zärtlich gewesen (pag. 203, Z. 105) und habe ihm erklärt, er solle nicht eifer- süchtig sein. Sie habe gesagt: «wenn wir es schon das letzte Mal zusammen trei- ben würden, dann richtig» (pag. 203, Z. 88 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe sich nach Ansicht des Beschuldigten damit für die letzten Male entschuldigen wol- len, welche langweilig und monoton gewesen seien (pag. 203, Z. 93 f.). Diese wie- derholten, nicht nachvollziehbaren Stimmungsschwankungen der Straf- und Zivil- klägerin sowie ihre angebliche Entschuldigung für vergangenen Geschlechtsver- kehr erscheinen ebenfalls nicht plausibel. Ferner behauptete der Beschuldigte bei seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es habe Oralsex sowie vaginalen Verkehr, als die Straf- und Zivilklägerin auf allen Vieren gewesen sei, gegeben (pag. 392, Z. 26 f.). Von der Missionarsstellung war keine Rede mehr. Dies erstaunt, zumal nach den Schilderungen des Beschuldigten die Straf- und Zivilklägerin nur zärtlich geworden sei, als er auf ihr gelegen sei. Glaub- haft ist jedoch die selbstbelastende Aussage des Beschuldigten, die Straf- und Zi- vilklägerin habe ihm gesagt, sie wolle das nicht mehr und er würde sie dazu zwin- gen (pag. 203, Z. 112 f.). Die Erklärung des Beschuldigten, sie habe das gesagt, weil sie im Schlafzimmer Angst gehabt habe, er würde sich etwas antun (pag. 203, Z. 116), ist jedoch nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte behauptete ferner, er habe nicht gegen den Fernseher geschlagen, sondern er habe das Gleichgewicht verloren und sei in den Kristalltisch beim Eingang gefallen (pag. 392, Z. 5 ff.). Diese Ausführung überzeugt nicht, zumal der erstmals erwähnte angebliche Gleichge- wichtsverlust nicht logisch in das Geschehen eingebettet werden kann. Im Weiteren sagte der Beschuldigte hinsichtlich wichtiger Handlungsabläufe im Kerngeschehen widersprüchlich aus. Er gab anfänglich wiederholt an, die Straf- und Zivilklägerin habe während des Geschlechtsverkehrs geweint (pag. 194, Z. 134 f.; pag. 196, Z. 251 f.; pag. 202, Z. 60; pag. 202, Z. 80 f.). Während der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte jedoch, die Straf- und Zivilklägerin habe «sicher nicht geweint» (pag. 393, Z. 3; pag. 783, Z. 10 27 f.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen behauptete der Beschuldige sodann, er erinnere sich nicht (pag. 396, Z. 16 f.; pag. 784, Z. 14 f.). Zwar sind gewisse Erin- nerungslücken mit zunehmender Dauer des Verfahrens durchaus nachvollziehbar. Das geschilderte Weinen der Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsver- kehrs ist jedoch derart eindrücklich, dass ein Vergessen des Beschuldigten nicht begreiflich erscheint. Im Übrigen war auch die Begründung des Beschuldigten, warum die Straf- und Zivilklägerin geweint habe, nicht einleuchtend – sie habe wohl aus schlechtem Gewissen geweint, weil sie ihn verletzt habe (pag. 202, Z. 65 ff.). Generell nicht überzeugend sind die verschiedenen widersprüchlichen Erklärungs- versuche des Beschuldigten. Als Grund für die Eskalation mit der Straf- und Zivil- klägerin nannte er die Angst der Straf- und Zivilklägerin, dass er sie verlasse werde (pag. 24, Z. 39 f.; pag. 194, Z. 127; pag. 395, Z. 42 f.; pag. 782, Z. 22 ff.; pag. 783, Z. 16 f.). Das sei die Lektion gewesen, die er ihr habe erteilen wollen (pag. 391, Z. 45 f.). Sie habe sogar angefangen zu weinen, als er ihr am Abend nach den Ge- schehnissen vom 24.11.2013 im Restaurant W.________ gesagt habe, er werde sie verlassen (pag. 393, Z. 29 ff.). Dennoch erklärte der Beschuldigte immer wie- der, die Straf- und Zivilklägerin habe gefordert, er solle gehen, sie empfinde nichts mehr, sie halte es nicht mehr mit ihm aus (pag. 194, Z. 111 ff.; pag. 197, Z. 299 ff.; pag. 198, Z. 325 f.; pag. 205, Z. 195) und sie habe ihm gesagt, sie werde alles un- ternehmen, damit die Polizei die nötigen Schritte in die Wege leite, damit sie sich trennen würden (pag. 205, Z. 178 ff.; pag. .24, Z. 30 f.). Diese widersprüchlichen Angaben sind nicht glaubhaft. Zudem behauptete der Beschuldigte, er habe der Straf- und Zivilklägerin gesagt, er werde zur Polizei gehen, damit er erklären könne, dass er sich mit einem Messer selber verletzt habe (pag. 211, Z. 79 ff.). Wieso die- se – ohnehin nicht stattgefundene – Selbstverletzung Anlass zu einer Vorsprache bei der Polizei hätte sein sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Der Beschuldigte versuchte im Laufe des Strafverfahrens ferner zunehmend, die Straf- und Zivilklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Bereits während der ers- ten Einvernahme wies er daraufhin, dass die Straf- und Zivilklägerin oftmals nicht die Wahrheit erzähle (pag. 192, Z. 57 f.). In den weiteren Einvernahmen machte er die Straf- und Zivilklägerin besonders schlecht. Sie habe einen explosiven Charak- ter (pag. 201, Z. 44), ein gestörtes Leben – sie sei von ihrem Onkel vergewaltigt und von ihrem Bruder sexuell belästigt worden (pag. 25, Z. 6 f.), sie sei aggressiv (pag. 25, Z. 12), lüge sehr oft (pag. 25, Z. 19 f.) und habe wegen ihres Verhaltens die Wohnung einer Freundin verlassen müssen (pag. 25, Z. 41 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe behauptet, sie leide an einem Hirntumor und sie habe bereits in Ecuador und Spanien versucht, sich das Leben zu nehmen (pag. 26, Z. 4 ff.). Er habe die Tochter vor der Straf- und Zivilklägerin schützen müssen, weil Letztere die Tochter an den Haaren gerissen und den Kopf in die WC-Schüssel getaucht habe (pag. 25, Z. 26 f.). Die Straf- und Zivilklägerin habe ihre Tochter geschlagen, so dass sich diese am Mund verletzt habe (pag. 25, Z. 33 f.) und in der Schule habe lügen müssen, ihre blauen Flecken würden von einem Fahrradunfall stammen (pag. 25, Z. 35 ff.). In den Aussagen des Beschuldigten ist ferner eine leichte Ag- gravierungstendenz zum Verhalten der Straf- und Zivilklägerin mit ihrer Begleitung in der X.________(Bar) zu erblicken. Während er bei der ersten Einvernahme noch davon sprach, er habe die Straf- und Zivilklägerin nur mit einem anderen Mann in 28 der X.________(Bar) gesehen (pag. 193, Z. 91 f.), behauptete er danach, die Straf- und Zivilklägerin habe diesen Mann geküsst (pag. 24, Z. 26) bzw. später nur um- armt (pag. 396, Z. 28). Zusammengefasst sind die Erstaussagen des Beschuldigten zwar gezeichnet von Selbstbelastungen und Detailreichtum. Die weiteren Einvernahme des Beschuldig- ten vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Seiner teilweise widersprüchlich ge- schilderten Version der Geschehnisse vom 24.11.2013 ist kein in sich logischer Handlungsablauf zu entnehmen. Kombiniert mit den zahlreichen, nicht nachvoll- ziehbaren Erklärungen des Beschuldigten sowie den zunehmenden Belastungen der Straf- und Zivilklägerin erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall des 24.11.2013 nicht glaubhaft. Nach Ansicht der Kammer kann folglich auf die insgesamt nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Daran vermag auch der Umstand, dass er drei Mal aus Spanien in die Schweiz reiste, um sich der Gerichtsverhandlung zu stellen, nichts zu ändern. 8.2.5 Erstellter Sachverhalt Weder die objektiven Beweismittel noch die zahlreichen Zeugenaussagen konnten Massgebliches zur Klärung des Kernsachverhalts vom 24.11.2013 beitragen. Nach Gegenüberstellung sämtlicher Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie jenen des Beschuldigten hat die Kammer jedoch keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Nachmittag des 24.11.2013 wie von der Straf- und Zivilklägerin ge- schildert abgespielt hat. Die angeklagten Sachverhalte nach Ziff. I.2 und Ziff. I.3 der Anklageschrift sind mit- hin erstellt. III. Rechtliche Würdigung 9. Vergewaltigung 9.1 Theoretische Ausführungen Der Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 11 hiernach) dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Be- reich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängig- keiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Es werden dabei alle erheblichen Nöti- gungsmittel erfasst, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu wider- setzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 122 IV 97 E. 2b). Es er- wähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt ge- nannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2011 vom 16.6.2011 29 E. 3.2.1). Die Nötigungshandlungen entsprechen jenen von Art. 189 aStGB (WE- DER, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 5 f. zu Art. 190). Unter Beischlaf wird der (abgenötigte) vaginale Geschlechtsverkehr mit einer Frau verstanden, wobei vorliegend das Nötigungsmittel der Gewalt angeklagte wurde. Bei Gewalt gilt ein relativer Massstab – die Gewalt genügt, die nötig war, das kon- krete Opfer gefügig zu machen. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer wider- standsunfähig wird, und schon gar nicht, dass es sich bis zur Erschöpfung wehrt, oder dass es zu körperlichen Misshandlungen kommt; unter Umständen gibt es auf, weil es weitere Abwehr für zwecklos hält, oder weil es zermürbt ist. Je nach den Umständen kann bereits ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausrei- chen. Auf die Höhe des Kraftaufwandes kommt es nicht an (TRECHSEL/BERTOSSA, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 189; ähnlich auch MAIER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 189). Was das Ausmass anbelangt, so kann bereits Niederdrücken, mit überle- gener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen, in eine Telefonkabine drän- gen, den Arm auf den Rücken drehen, u.U. als Gewalt definiert werden. Die neuere Rechtsprechung lässt eine geringfügige Kraftanstrengung dann nicht genügen, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97). Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Nicht notwendig ist, dass sich das Opfer an- dauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird. Das Erstere ist dem Opfer nicht zu- zumuten und das Zweite stimmt oft nicht mit den Tatabläufen überein. Viele Opfer geben nach dem ersten Angriff des Täters den Widerstand auf, sammeln dann aber wieder ihre Kräfte und versuchen anschliessend erneut, sich zur Wehr zu set- zen. Wer im Zusammenhang mit dem hochsensiblen Bereich der Sexualität ohne vorheriges Einverständnis des Opfers Gewalt anwendet, darf nicht ohne weiteres erwarten, dass das Opfer damit einverstanden ist. Relativierend ist aber zu bemer- ken, dass dem Täter im Moment des Gewalt-Ausübens bewusst sein muss, dass sein gewaltsames Handeln dem Brechen des Widerstandes des Opfers dient (MAI- ER, a.a.O., N. 22 zu Art. 189). Nach der neusten Rechtsprechung sind bei der Be- urteilung des Ausmasses der Gewaltanwendung auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Op- fers ist nichts anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (MAIER, a.a.O., N. 23 zu Art. 189). Die Tatmittel und der Beischlaf werden durch das ungeschriebene Tatbestands- merkmal der Kausalität verknüpft (MAIER, a.a.O., N. 14 zu Art. 190). In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln des Täters vorausgesetzt, das sich auf alle drei vorgenannten objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss (Nötigung, Bei- schlaf, Kausalität). Eventualvorsatz genügt (MAIER, a.a.O., N. 17 zu Art. 190). 30 9.2 Subsumtion Nachdem die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten oral stimuliert hatte (vgl. Ausführungen unter Ziff. 10.2 hiernach), forderte er sie auf, «auf alle Viere» zu ge- hen. Er zog die Straf- und Zivilklägerin an den Haaren, weil sich diese weinend weigerte und setzte sie auf sich. Daraufhin forderte er die Straf- und Zivilklägerin auf, ihn «zu reiten». Diese bat weinend darum, dass er sie nicht zwingen solle. Er befahl ihr jedoch «beweg dich, beweg dich», weshalb die Straf- und Zivilklägerin aus Angst und um zu verhindern, dass ihre in der Wohnung ebenfalls anwesende Tochter etwas mitbekommt, nachgab und sich auf und ab bewegte. Nach einer Weile forderte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin erneut auf, auf «alle Vie- re» zu gehen. Sie versuchte sich zu wehren und loszureissen. Der Beschuldigte hielt sie an den Haaren fest und drang vaginal in die Straf- und Zivilklägerin ein. Er vollzog den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, während die Straf- und Zi- vilklägerin weinte und in die Leintücher biss. Indem der Beschuldigte vaginal in die Straf- und Zivilklägerin eindrang, vollzog er den Beischlaf mit ihr. Dazu wendete er Gewalt an. Er wirkte mit seiner Kraft phy- sisch auf die Straf- und Zivilklägerin ein: Er zog die Straf- und Zivilklägerin während des vaginalen Geschlechtsverkehrs mehrfach an den Haaren und hielt sie fest, so dass sie sich nicht losreissen konnte. Der Beschuldigte wandte damit ein Mass an körperlicher Kraftentfaltung an, welches genügte, um sich über den – verbal und physisch geäusserten – Widerstand der Straf- und Zivilklägerin hinwegzusetzen bzw. diesen zu brechen. Dies erforderte von Seiten des Beschuldigten zwar keinen besonders grossen Krafteinsatz, führte aber dennoch zu einem ausreichenden Zwang im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, zumal gestützt auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung jene Gewalt genügt, die nötig war, das konkrete Opfer gefügig zu machen (relativer Massstab). Zwar übernahm die Straf- und Zivilklägerin während des unfreiwilligen vaginalen Geschlechtsverkehrs einen aktiven Teil am Geschehen, als sie auf dem Beschul- digten war. Allerdings weinte sie auch währenddessen und bat den Beschuldigten, sie nicht zu zwingen. Daraufhin versuchte sie sich während des Positionswechsels loszureissen, bevor der Beschuldigte erneut vaginal in sie eindrang. Sie setzte sich folglich wieder physisch zur Wehr. Eine stärkere bzw. andauernde körperliche Ge- genwehr war der Straf- und Zivilklägerin aufgrund der konkreten Situation nicht zumutbar. Die Straf- und Zivilklägerin hatte Angst und wollte nicht, dass die eben- falls in der Wohnung anwesende neunjährige Tochter etwas von der Vergewalti- gung mitbekam. Gerade unter Berücksichtigung der der Vergewaltigung vorange- gangenen sexuellen Nötigung (vgl. hierzu Ausführungen Ziff. 10.2 hiernach) sowie des längeren verbalen Streits, bei welchem die Straf- und Zivilklägerin vom Be- schuldigten mehrfach mit Messern bedroht, an den Haaren gezogen und in der Wohnung eingeschlossen wurde – ist nachvollziehbar, dass sie sich nicht länger und stärker zur Wehr setzte. Der Geschlechtsverkehr war das Handlungsziel des Beschuldigten, weshalb die Kausalität zwischen der Gewaltausübung und dem unfreiwilligen Geschlechtsver- kehr gegeben ist. Die Straf- und Zivilklägerin gab dem Beschuldigten mehrmals verbal zu erkennen, dass sie nicht wollte. Sie weinte während des Geschlechtsver- 31 kehrs und versuchte sich vom Beschuldigten loszureissen. Den Stellungswechsel unternahm die Straf- und Zivilklägerin nicht freiwillig, sondern nur weil der Beschul- digte sie erneut aufforderte und an den Haaren festhielt. Entsprechend war für den Beschuldigten zweifellos erkennbar, dass die Straf- und Zivilklägerin den Ge- schlechtsverkehr nicht vollziehen wollte. Er handelte vorsätzlich. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Es hat mithin ein Schuldspruch wegen der Vergewaltigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin zu erfolgen. 10. Sexuelle Nötigung 10.1 Theoretische Ausführungen Nach Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht eine sexuelle Nötigung, wer eine Person mit Gewalt, Drohung oder psychischen Druck zur Duldung – oder zur Vornahme (vgl. BGE 127 IV 198) – einer beischlafsähnlichen oder einer andern sexuellen Hand- lung nötigt. Die Nötigungsmittel von Art. 190 aStGB entsprechen jenen von Art. 189 aStGB. Vorliegend angeklagt sind die Nötigungsmittel der Gewalt und der Drohung. Mithin kann weitestgehend auf die theoretischen Ausführungen unter Ziff. 9.1 hier- vor verwiesen werden. Als sexuelle Handlung gilt bei der sexuellen Nötigung beispielsweise eine orale und anale Penetration (Einführung des männlichen Glieds in Mund oder Anus); Ein- führung von Gegenständen in Vagina oder Anus; Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Op- fers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; Berührung der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern); das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung; spürbare oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern; Zungenküsse, so dass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss (MAIER, a.a.O., N. 48 zu Art. 189). Bedroht ist das Opfer i.S.v. Art. 189 aStGB, wenn der Täter explizit oder implizit mit gewaltsamer Einwirkung auf den Körper des Opfers droht, gegen den sich das Op- fer nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte. Weil es um Drohung mit physischer Gewalt geht, ist ein relativer Massstab anzusetzen (TRECH- SEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 4 zu Art. 189). Die Freiheit des Opfers muss derart ein- geschränkt werden, dass keine andere Möglichkeit auszumachen ist, als dem Wil- len des Täters zu gehorchen. Ob eine bestimmte Drohung eine i.S.v. Art. 189 und 190 StGB genügende Nötigungsintensität aufweist, ist nach einem objektiv- individuellen Massstab zu beurteilen (MAIER, a.a.O., N. 27 zu Art. 189). Die sexuelle Nötigung nach Art. 189 StGB setzt nicht generell Widerstandsunfähig- keit des Opfers voraus. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung erforderlich. So genügt es nicht, wenn ein Mann seiner Frau androht, nicht mehr mit ihr zu spre- chen, alleine in die Ferien zu fahren oder fremdzugehen, falls sie die verlangten sexuellen Handlungen verweigert (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 3 zu Art. 189). Das Opfer muss die Tat dulden (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 10 zu Art. 189). Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss 32 Kausalität bestehen; der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Dul- dung der sexuellen Handlung erzwungen haben, ansonsten kommt nur Versuch in Betracht (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 11 zu Art. 189). Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, bezüglich des Erkennens eines «Neins» des Opfers mindestens Eventualvorsatz. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- und abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf nimmt, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (MAIER, a.a.O., N. 54 zu Art. 189). 10.2 Subsumtion Der Beschuldigte riss die Straf- und Zivilklägerin an den Haaren und befahl ihr ins Schlafzimmer zu gehen. Dort erklärte er, er werde ihr jetzt eine Lektion erteilen, die sie nicht mehr vergessen werde. Er forderte sie auf, sich auszuziehen. Weil die Straf- und Zivilklägerin der Aufforderung nicht nachkam, begann der Beschuldigte zu zählen, hob die Hand, schlug gegen den Bildschirm des Fernsehers und drohte, es sei gar nicht nötig, ein Messer zu haben, eine Scherbe des Bildschirms sei viel schärfer. Aus Angst und um zu verhindern, dass ihre in der Wohnung ebenfalls anwesende Tochter etwas mitbekommt, zog sich die Straf- und Zivilklägerin aus. Der Beschuldigte packte sie danach hart und fest am Hinterkopf, zog sie an den Haaren und drückte ihren Kopf mehrmals gewaltsam zu seinem Penis und forderte die Straf- und Zivilklägerin auf, ihn oral zu befriedigen. Während die Straf- und Zi- vilklägerin seinen Penis im Mund hatte, hielt der Beschuldigte sie nach wie vor am Kopf fest und bewegte diesen zwecks Stimulation seines Penis nach vorne und hinten sowie auf und ab. Oralverkehr stellt eine beischlafähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB dar (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Zu diesem Oralverkehr kam es gestützt auf das Beweisergebnis, weil der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mit einer möglichen Scherbe aus dem Bildschirm des Fernsehers drohte und physische Ge- walt anwandte. Durch die vorangehende Auseinandersetzung mit dem Beschuldig- ten, bei welchem die Straf- und Zivilklägerin in der Wohnung eingeschlossen, mehrfach mit Messern bedroht und an den Haaren gezogen wurde, sah die Straf- und Zivilklägerin keine andere Möglichkeit, als dem Beschuldigten zu gehorchen. Deshalb zog sie sich nach der Drohung des Beschuldigten – die gerade im Hinblick auf die bereits verwendeten drei Messer erheblich war – aus. Bereits die Drohung wies aufgrund der konkreten Umstände mithin eine genügende Nötigungsintensität auf. Die Straf- und Zivilklägerin vollzog den Oralverkehr ferner nur aufgrund der physischen Gewalt, die der Beschuldigte anwandte. Dieser packte die Straf- und Zivilklägerin am Hinterkopf bzw. an den Haaren, liess sie während des Oralver- kehrs nicht los und führte die Bewegungen zwecks Stimulation seines Penis mittels festen Griffs an ihren Haaren aus. Der Straf- und Zivilklägerin war aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der vorherigen heftigen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, nicht mehr Widerstand zumutbar. Die Straf- und Zivilklägerin weigerte sich, sich auszuziehen. Ferner hielt der Be- schuldigte während des gesamten Oralverkehrs den Kopf der Straf- und Zivilkläge- rin fest und bewegte diesen zwecks Stimulation. Damit handelte der Beschuldigte 33 vorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersicht- lich. Es hat ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung zu erfolgen. 10.3 Konkurrenz Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB geht Art. 189 aStGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. die sexuelle Nötigung nur eine Begleiter- scheinung darstellt, denn Art. 190 ist lex specialis zu Art. 189 aStGB (MAIER, a.a.O. N. 81 zu Art. 190 StGB). Die Vergewaltigung folgte vorliegend unmittelbar nach der sexuellen Nötigung. Dennoch sind zwei verschiedene Handlungsabschnitte zu erkennen. Sie war nicht nur eine Begleiterscheinung des vaginalen Geschlechtsverkehrs, sondern eine ei- genständige vollzogene beischlafsähnliche Handlung. Der sexuellen Nötigung kommt damit selbständige Bedeutung zu. Die Vergewaltigung steht mithin in echter Konkurrenz zur sexuellen Nötigung. IV. Strafzumessung 11. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1.1.2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. An- zuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Ge- sichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. Ziff. 13 ff. hiernach) handelt es sich vorlie- gend um eine Strafe im Bereich des bedingten Strafvollzugs, jedoch über 180 Stra- feinheiten. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind in Bezug auf die Frei- heitsstrafe unverändert geblieben (vgl. Art. 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB und Art. 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 aStGB). Ent- sprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Weil beide Gesetzesversionen eine gleichwertige Strafe vor- sehen, sind integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden. 34 12. Allgemeine Ausführungen Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 aStGB, sogenannte «Tatkomponenten»). Es berücksichtigt im Übri- gen das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 aStGB, sogenannte «Täterkomponen- ten»). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt an sich im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Fra- ge der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Geldstrafe handelt es sich gegenüber der Frei- heitsstrafe grundsätzlich um die mildere Strafe. Der Strafrahmen für die Vergewaltigung beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (vgl. Art. 190 Abs. 1 aStGB) und für die sexuelle Nötigung Frei- heitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 189 Abs. 1 aStGB). Die Ver- gewaltigung liegt mithin ausserhalb des Bereichs der Geldstrafe, während für die sexuelle Nötigung grundsätzlich eine Freiheits- und eine Geldstrafe in Betracht fal- len könnte. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, überschreitet die verschuldensange- messene Strafe für die sexuelle Nötigung den Anwendungsbereich der Geldstrafe, weshalb auch hier einzig eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. Ausführungen Ziff. 13.2 ff. hiernach). Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und für beide Delikte eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB auszufällen. Die Kammer ist nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Bei der kon- kreten Strafzumessung ist vom abstrakt schwersten Delikt, mithin von der Verge- waltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB auszugehen. Sie bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Strafe und ist anschliessend mit der Strafe für die sexuelle Nötigung angemessen zu erhöhen. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzuset- zen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu mil- de erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es liegt vorliegend kein Grund vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 35 13. Konkrete Strafzumessung 13.1 Einsatzstrafe für die Vergewaltigung 13.1.1 Objektive Tatschwere (objektive Tatkomponenten) Geschütztes Rechtsgut ist das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht (TRECHSEL/BERTOSSA a.a.O., N. 1 zu Art. 190). Die Schwere der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist – wie bei Sexualdelikten üblich – kaum messbar. Es ist zudem schwierig zu beurteilen, welche Auswirkungen der Vorfall für die Straf- und Zivilklägerin effektiv hatte und insbesondere noch haben wird. Die Straf- und Zivilklägerin trug keine physischen Verletzungen von sich. Im Bericht der Psy- chotherapeutin F.________ ist zwar von einer posttraumatischen Belastungs- störung (ICD-10; F43.1) sowie massivsten Ängsten, Panikattacken, Nervosität, nervlicher Anspannung und starkem Stress die Rede. Die entsprechenden Schilde- rungen sind jedoch unter Berücksichtigung der mehrmonatigen Nachtatbeziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin sowie dem Beschuldigten stark zu relativieren. Die Ängste konnten bei der Straf- und Zivilklägerin – zumindest während der Nachtatbeziehung (ca. Mitte 2014 bis August 2016) – nicht so massiv gewesen sein. Der Beschuldigte war der langjährige Sexual- und Lebenspartner der Straf- und Zivilklägerin – er war ihr folglich nicht fremd. Dennoch sind seelische Folgen bei der Straf- und Zivilklägerin nicht auszuschliessen. Zweifellos wurde die Straf- und Zivilklägerin in ihrer sexuellen Integrität verletzt. Die Tat ging nicht spurlos an ihr vorbei, was auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme eindrücklich zum Vorschein kam. Das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung wurde somit in nicht unwesentlichem Masse verletzt. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin vor der Ver- gewaltigung in der Wohnung – in welcher sich auch die Tochter der Straf- und Zi- vilklägerin befand – eingeschlossen, bereits drei Mal mit einem Messer bedroht und sexuell genötigt (Oralverkehr) hatte. Die Straf- und Zivilklägerin konnte dem Be- schuldigten die Messer abnehmen. Während der Vergewaltigung wandte der Be- schuldigte nicht übermässige Gewalt an. Die Tat erfolgte spontan, ohne vorherige Planung. Der Beschuldigte vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kon- dom in zwei verschiedenen Positionen bis zum Samenerguss. Er setzte sich damit mehrmals über den verbal und körperlich manifestierten Willen der Straf- und Zivil- klägerin hinweg. Die Art und Weise der Herbeiführung wirkt sich leicht verschul- denserhöhend aus. Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden – im Vergleich zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – im insgesamt leichten Bereich. Die Kammer er- achtet hierfür eine gedankliche Einsatzstrafe von insgesamt 16 Monaten als ange- messen. 13.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektive Tatkomponenten) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich zwecks Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Er handelte aus Eifersucht und er wollte der Straf- und Zivilklägerin eine Lektion erteilen. 36 Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte aufgrund innerer oder äusserer Umstände nicht in der Lage gewesen sein sollte, die sexuellen Handlun- gen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin zu vermeiden. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich, weil weitestgehend tatbestandsim- manent, neutral aus. 13.1.3 Konkrete Strafe Nach dem Gesagten ordnet die Kammer das Verschulden gestützt auf die objekti- ven und subjektiven Tatkomponenten im insgesamt leichten Bereich ein. Eine Ein- satzstrafe von 16 Monaten erscheint verschuldensangemessen. 13.2 Asperation für die sexuelle Nötigung 13.2.1 Objektive Tatschwere (objektive Tatkomponenten) Geschütztes Rechtsgut ist auch bei der sexuellen Nötigung das Recht auf Selbst- bestimmung in sexueller Hinsicht, sowie das Recht auf sexuelle Integrität (TRECH- SEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 1 zu Art. 189). Auch vorliegend war die Verletzung des geschützten Rechtsguts durch den vollzogenen Oralverkehr nicht unerheblich. Der Beschuldigte verletzte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Straf- und Zivil- klägerin. Er wandte körperliche Gewalt an. Dabei erlitt die Straf- und Zivilklägerin jedoch keine physischen Verletzungen. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (Ziff. 13.1.1 hiervor) ist auch hier davon auszugehen, dass die sexuelle Nötigung nicht spurlos an der Straf- und Zivilklägerin vorbeiging, jedoch nicht Ängste im von F.________ geschilderten Ausmass vorhanden sein konnten. Unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Her- beiführung) hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin bedrohte und anschliessend mit Gewalt am Kopf festhielt und diesen gegen seinen Penis drückte. Während die Straf- und Zivilklägerin seinen Penis im Mund hatte, führte er gegen ihren Willen mit festem Griff Bewegungen ihres Kopfs zwecks Sti- mulation seines Penis aus. Der Beschuldigte wandte jedoch nicht übermässige Gewalt an und kam während des Oralverkehrs nicht zum Samenerguss. Die Tat er- folgte spontan, jedoch mit nicht unerheblicher krimineller Energie. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 10 Jah- ren Freiheitsstrafe im leichten Bereich anzusiedeln. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Oral- und Analverkehr in ihrer sexuellen Intensität jedoch dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Verkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt mit einer Vergewaltigung vergleichbar (BGE 132 IV 120; BGE 133 IV 120; MAIER, a.a.O., N. 50 f. zu Art. 189), weshalb bei einer vollzoge- nen beischlafsähnlichen Handlung von einer Strafe von mindestens einem Jahr auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6.9.2017 E. 2.1.; BGE 132 IV 120). Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von 14 Monaten als verschuldensangemessen. 37 13.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektive Tatkomponenten) Auch hier handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus sexuellen, mit- hin rein egoistischen Motiven. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich rechtskon- form zu verhalten und den klar manifestierten Willen der Straf- und Zivilklägerin zu akzeptieren. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. 13.2.3 Konkrete Asperation Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von insgesamt 14 Monaten als verschuldensangemessen. Praxis- gemäss werden rund 2/3 der Strafe, ausmachend 8 Monate, an die Einsatzstrafe hinzugerechnet. 13.3 Täterkomponenten Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist nur wenig bekannt. Der Beschuldigte lebte insgesamt ca. neun Jahre mit der Straf- und Zivilklägerin zusammen. Als diese aus wirtschaftlichen Gründen von Spanien in die Schweiz kam, reiste er einige Monate später nach. Er war der soziale Vater und Erzieher der Tochter der Straf- und Zivilklägerin (pag. 192 f., Z. 33 ff.; pag. 388, Z. 17 ff.). Seit August 2016 lebt der Beschuldigte in Spanien (pag. 388, Z. 23 ff.). Er war längere Zeit arbeitslos (pag. 389, Z. 4 ff.) und arbeitet aktuell als Lastwagen- fahrer, um Pakete oder Briefe auszuteilen. Dabei verdient er monatlich EUR 1‘300.00. Der Beschuldigte lebt in keiner neuen Beziehung. Den Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin sowie deren Tochter hat er abgebrochen (pag. 780, Z. 13 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit den vorliegend zu beur- teilenden Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen (pag. 755 f.). Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist dem Be- schuldigten zu Gute zu halten, dass er sich drei Mal zwecks Verhandlung vor Ge- richt freiwillig in die Schweiz begab. Er verhielt sich korrekt und anständig, was al- lerdings erwartet werden darf. Der Beschuldigte war jedoch weder geständig noch zeigte er Einsicht oder Reue. Es liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. 13.4 Konkrete Strafe Zusammenfassend erachtet die Kammer eine Strafe von insgesamt 24 Monaten Freiheitsstrafe als sachgerecht. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künf- tiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Eine günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt wer- den. Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, 38 ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Ta- tumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen. Es kann vorliegend keine ungünstige Prognose nachgewiesen werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 82 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 aStGB vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Zivilpunkt 14. Schadenersatz Nach Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) wird zum Ersatz ver- pflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Die geschädigte Person kann gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren gel- tend machen. Das Gericht hat gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die geltend gemachten Zivilansprüche und deren Höhe zu entscheiden. Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kau- salzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (vgl. SCHÖNENBERGER, in: Kurzkommentar OR, 1. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 41). Fürsprecherin D.________ macht oberinstanzlich eine Schadenersatzforderung von insgesamt CHF 808.75 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24.11.2013 geltend (pag. 789). Die Schadenersatzforderung stellt sich zusammen aus Reisekosten in der Höhe von CHF 92.40 (Reisekosten der Straf- und Zivilklägerin zu ihrer Thera- pie) sowie CHF 716.35 Anwaltskosten im Opferhilfeverfahren (vgl. pag. 361). Die entsprechenden Forderungen sind hinreichend ausgewiesen und erstellt. Die Kos- ten für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren werden praxisgemäss als Schadenersatzposition anerkannt (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 130 vom 5.12.2016 Ziff. V.21; SK 15 245 vom 29.1.2016 Ziff. V.21). Die Schadenersatzklage wird gutgeheissen. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 808.75 zzgl. Zins zu 5% sei dem 24.11.2013 verurteilt. 15. Genugtuung Nach Art. 49 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität lösen regelmässig einen aus- gleichsfähigen immateriellen Schaden aus, handelt es sich dabei doch um vorsätz- liche Verletzungen eines hochrangigen Rechtsguts (GURZELER, Beitrag zur Be- messung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumati- 39 sierender Ereignisse, 2005, S. 217). Aus den Schuldsprüchen wegen Vergewalti- gung und sexueller Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin ist offensicht- lich, dass deren Anspruch auf Genugtuung nach Art. 49 OR gegeben ist. Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien (u.a. Art der Delikte, besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, Abhängigkeit vom Täter, Gewaltanwendung, Anzahl und Dauer der Miss- brauchshandlung, erfassbare Folgen der schädigenden Handlung) und der Recht- sprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen. Diese ist dann aufgrund be- sonderer Bemessungsfaktoren bzw. den konkreten Umständen des Einzelfalls (Ab- sicht, Rücksichtlosigkeit, Schwere des Verschuldens, Sinnlosigkeit, Art und Auswir- kung des Übergriffs, Nichtabschätzbarkeit der Spätfolgen und damit verbundene Ängste, allgemeine Wesensveränderungen, Selbstverschulden, Gefälligkeit) zu re- duzieren oder zu erhöhen (vgl. zum Ganzen HÜTTE, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Band 1, 2013, S. 156 ff.). Entscheidend für die Be- messung der Genugtuung ist das Mass des Eingriffs in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität des Opfers. Die Umstände der Tat sowie Alter des Opfers, Ge- schlecht und sexuelle Erfahrungen spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle (HÜTTE, a.a.O., S. 175). In der Literatur werden für Sexualdelikte mit Penetration (ohne Unterscheidung zwischen vaginalem, oralem oder analem Geschlechtsver- kehr) von erwachsenen Opfern als Basisgenugtuung Beträge von CHF 10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 (ohne Beziehung zum Täter), CHF 15‘000.00 bis CHF 25‘000.00 (mit Beziehung zum Täter; Abhängigkeit, besondere Vertrauensbe- ziehung) bzw. CHF 20‘000.00 bis 30‘000.00 (besonders schutzbedürftige Opfer) genannt (HÜTTE, a.a.O., S. 174). Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden sexuellen Nötigung brachte der Be- schuldigte die Straf- und Zivilklägern unter Anwendung leichter Gewalt und mittels Drohung dazu, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Dabei kam der Beschuldigte nicht zum Samenerguss. Bei der unmittelbar darauf folgenden Vergewaltigung zwang der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin unter Anwendung leichter Ge- walt in zwei verschiedenen Stellungen vaginal den Geschlechtsverkehr zu vollzie- hen bis er zum Orgasmus kam. Ohne die hier zu beurteilenden Taten bagatellisie- ren zu wollen, sind hinsichtlich des Masses angewandter physischer und psychi- scher Gewalt doch deutlich gravierendere Sexualdelikte denkbar. Es handelt sich ferner um ein einmaliges Geschehen, das nicht besonders lange andauerte. Der Beschuldigte war der langjährige Lebens- und Sexualpartner der Straf- und Zivil- klägerin. Entsprechend war die zum Tatzeitpunkt bereits 32-jährige Straf- und Zivil- klägerin sexuell erfahren. Sie war sich Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ohne Kondom gewohnt. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich zudem weder in ei- nem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten noch war sie beson- ders schutzbedürftig. Sie hatte sich nach eigenen Angaben bereits vom Beschul- digten getrennt, als es zur Tat kam und war weitestgehend unabhängig. Die Straf- und Zivilklägerin trug keine physischen Verletzungen davon. Vorliegend bewegt man sich genugtuungsrechtlich mithin im Bereich der mittelschweren Sexualdelikte. Die Basisgenugtuung ist daher nach Ansicht der Kammer am unteren Rand der erwähnten Rahmen festzusetzen. Es ist mithin von einer Basisgenugtuung von 40 CHF 10‘000.00 auszugehen, welche sowohl die sexuelle Nötigung als auch die zeitlich unmittelbar nachgelagerte Vergewaltigung erfasst. Nach Ansicht der Kammer ist diese Basisgenugtuung deutlich zu reduzieren. Die Straf- und Zivilklägerin begab sich während einigen Monaten in psychotherapeuti- sche Behandlung. Die Tat ging folglich nicht spurlos an ihr vorbei. Die durch Psy- chotherapeutin F.________ geschilderten Ängste sowie die Diagnose einer post- traumatischen Belastungsstörung sind stark zu relativieren. Die Straf- und Zivilklä- gerin führte nach der Tat ab ca. Mai 2014 bis August 2016 freiwillig eine Nachtat- beziehung mit dem Beschuldigten – dies obwohl sie wirtschaftlich sowie sozial un- abhängig war, sie getrennte Wohnungen hatten und zwischen ihnen keine beson- deren Abhängigkeiten vorhanden waren. Es kann mithin nicht von erheblichen psy- chischen Auswirkungen bzw. massiven Ängsten gesprochen werden. Entspre- chend sind bei der Straf- und Zivilklägerin auch geringere Langzeitfolgen der Tat zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr von Ängsten gegenüber dem Beschul- digten sprach, sondern von unguten Gefühlen und Erinnerungen an das Ereignis (pag. 777, Z. 21 f.). Entgegen den Ausführungen von Fürsprecherin D.________ können folglich weder die Stellen- noch die Wohnungswechsel der Straf- und Zivil- klägerin als direkte Folgen der Taten beurteilt werden. Als weiteres reduzierendes Element ist ferner das – im Verhältnis zu den Strafrahmen – leichte Verschulden des Beschuldigten sowie der Umstand zu werten, dass die Straf- und Zivilklägerin nach eigenen Angaben bereits wiederholt mit dem Beschuldigten Geschlechtsver- kehr hatte, obwohl sie eigentlich nicht gewollt habe. Es ist vorliegend jedoch weder von einem Selbstverschulden der Straf- und Zivilklägerin auszugehen noch von ei- ner Gefälligkeit. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für die Vergewaltigung eine Genugtuung im Bereich von CHF 6‘000.00 sowie für die sexuelle Nötigung von rund CHF 2‘000.00, insgesamt ausmachend CHF 8‘000.00, zzgl. Zins zu 5% ab dem 24.11.2013 für angemessen. 16. Verfahrenskosten Im Verhältnis zum gesamten Verfahren ist der Aufwand für die Beurteilung der Zi- vilklage verhältnismässig gering. Es rechtfertigt sich daher weder erst- noch obe- rinstanzlich Verfahrenskosten auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 41 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 20‘260.00 fest- gesetzt (pag. 617 f.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen. 17.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das obe- rinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘000.00 festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich aufgrund der Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte jedoch eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten, weshalb auch sie als teil- weise unterliegend zu gelten hat. Im Übrigen wurde die Zivilklage nicht im bean- tragten Ausmass gutgeheissen. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten einen Verteilschlüssel von 1/4 zulasten des Kantons Bern und 3/4 zulasten des Beschul- digten als angemessen. Entsprechend sind 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, ausmachend CHF 1‘500.00, durch den Kanton Bern zu tragen. 3/4 der obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘500.00, werden dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt. 18. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 18.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwältin B.________ machte mit Honorarnote vom 27.6.2017 eine Entschä- digung von insgesamt CHF 23‘783.80 geltend (100.52 Stunden Aufwand zu CHF 280.00, ausmachend CHF 28‘145.60, zzgl. Reisezuschlag von CHF 600.00, Auslagen von CHF 1‘318.05 und MwSt. von CHF 2‘405.10; pag. 612 ff.). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht überschritten, weshalb die Kammer an die vorinstanzliche Festlegung gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.11.2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23). Entsprechend wird Rechtsan- wältin B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 23‘783.80 (100.52 Stun- den zu CHF 200.00 vgl. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711), zzgl. Reisezuschlag, Ausla- gen und MwSt.) zugesprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens untersteht der Beschuldigte für die erstin- stanzlichen Aufwendungen von Rechtsanwältin B.________ der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwältin B.________ eine Entschädigung von insge- samt CHF 6‘338.65 geltend (2017: 2.92 Stunden Aufwand zu CHF 280.00, ausma- chend CHF 817.60, zzgl. MwSt. von CHF 65.40, 2018: 16.67 Stunden Aufwand zu CHF 280.00, ausmachend CHF 4‘667.60, zzgl. Reisezuschlag von CHF 300.00, Auslagen von CHF 98.00 und MwSt. von CHF 390.05; vgl. pag. 800 ff.). 42 Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Rechtsanwältin B.________ wird oberinstanzlich eine amtliche Entschädigung von CHF 4‘650.10 ausgerichtet (Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV). Der Beschuldigte unterliegt im Umfang von 3/4 der gesetzlichen Rück- und Nach- zahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO (Verteilschlüssel gemäss Ziff. 17.2 hier- vor). 19. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklä- gerin 19.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fürsprecherin D.________ beantragte mit Honorarnote vom 27.6.2017 eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 16‘908.50 (58.50 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 14‘625.00, zzgl. Auslagen von CHF 424.20, MwSt. von CHF 1‘206.35 und nicht mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen von CHF 622.95; pag. 609). Auch hier überschritt die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht (vgl. Ausführungen Ziff. 18.1 hiervor). Die erstinstanzliche Honorarfestsetzung wird oberinstanzlich bestätigt. Entsprechend wird das amtliche Honorar von Fürspreche- rin D.________ auf CHF 13‘749.50 festgesetzt (58.50 Stunden Aufwand zu CHF 200.00 vgl. Art. 1 EAV, zzgl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte unterliegt bei diesem Ausgang des Verfahrens der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO. 19.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich macht Fürsprecherin D.________ mit Honorarnote vom 28.5.2018 eine Entschädigung von insgesamt CHF 5‘494.65 geltend (2017: 3.75 Stunden zu CHF 250.00, ausmachend CHF 937.50, zzgl. Auslagen von CHF 65.20 und MwSt. von CHF 80.20, 2018: 15.9 Stunden zu CHF 250.00, ausmachend CHF 3‘975.00, zzgl. Auslagen von CHF 28.50, zzgl. Übersetzungskosten von CHF 100.00 und MwSt. von CHF 308.25; pag. 797 f.). Auch diese Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Fürsprecherin D.________ wird folglich eine amtliche Entschädigung von CHF 4‘435.95 zuge- sprochen (Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV, vgl. auch Urteilsberich- tigung vom 4.6.2018). Der Beschuldigte unterliegt im Umfang von 3/4 der gesetzlichen Rück- und Nach- zahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5), der als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorgeht, untersteht die Straf- und Zivilklä- gern für den restlichen Teil der Entschädigung, ausmachend 1/4, nicht der gesetzli- chen Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1000/2014 vom 23.6.2015). 43 VII. Verfügungen 20. Beschlagnahmte Gegenstände In der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin wurden ein türkisblaues Fixleintuch (Asservat 008) sowie ein Küchenmesser (Asservat 009) sichergestellt (vgl. pag. 128; vgl. auch pag. 743 f.). Die Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen. 21. DNA und übrige erkennungsdienstliche Massnahmen Beim Beschuldigten wurde ein DNA-Profil erstellt und biometrisch erkennungs- dienstliche Daten angelegt (pag. 215 f.). Bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug werden die DNA-Profile und die üb- rigen erkennungsdienstlichen Daten fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit gelöscht (Art. 16 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Perso- nen [DNA-ProfilG; SR 363]; Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Ent- sprechend wird die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils (PCN- Nr. ________) und der übrigen biometrisch erkennungsdienstlichen Daten erteilt. 44 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 4.7.2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________: 1.1. wegen Drohung, angeblich mehrfach begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, z.N. von C.________; 1.2. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Cannabis, festgestellt am 25.11.2013 in Oster- mundigen; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten eingestellt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, z.N. von C.________; 2. der sexuellen Nötigung, begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, z.N. von C.________; und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 aStGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 82 Tagen wird an die Frei- heitsstrafe angerechnet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 20‘260.00. 45 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6‘000.00, 3/4 ausmachend CHF 4‘500.00. III. Bezüglich Zivilklage wird A.________ in Anwendung von Art. 41 und 49 OR verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 808.75 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit 24.11.2013 an die Straf- und Zivilklägerin C.________; 2. Zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit 24.11.2013 an die Straf- und Zivilklägerin C.________; 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfah- renskosten ausgeschieden. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechts- anwältin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 100.52 200.00 CHF 20'104.00 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'318.05 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 22'022.05 CHF 1'761.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23'783.80 volles Honorar 280.00 CHF 28'145.60 Reisezuschlag CHF 600.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'318.05 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 30'063.65 CHF 2'405.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 32'468.75 nachforderbarer Betrag CHF 8'684.95 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 23‘783.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 8‘684.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt (1/4), wird die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin B.________, für das oberinstanzliche Ver- fahren wie folgt bestimmt: 46 Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.73 200.00 CHF 146.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 146.00 CHF 11.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 157.70 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.17 200.00 CHF 833.50 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 24.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 933.00 CHF 71.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'004.85 3. Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt (3/4), wird die Entschädigung sei- ner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin B.________, für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.19 200.00 CHF 438.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 438.00 CHF 35.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 473.05 volles Honorar 280.00 CHF 613.20 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 613.20 CHF 49.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 662.25 nachforderbarer Betrag CHF 189.20 47 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 12.50 200.00 CHF 2'500.50 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 73.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'799.00 CHF 215.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'014.50 volles Honorar 280.00 CHF 3'500.70 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 73.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'799.20 CHF 292.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'091.75 nachforderbarer Betrag CHF 1'077.25 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘487.55 (CHF 473.05 zzgl. CHF 3‘014.50) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘266.45 (CHF 189.20 zzgl. CHF 1‘077.25), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin C.________, Fürsprecherin D.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 58.50 200.00 CHF 11'700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 454.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'154.20 CHF 972.35 Auslagen ohne MWST CHF 622.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'749.50 volles Honorar 250.00 CHF 14'625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 454.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'079.20 CHF 1'206.35 Auslagen ohne MWSt CHF 622.95 Total CHF 16'908.50 nachforderbarer Betrag CHF 3'159.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘749.50 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, aus- machend CHF 3‘159.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnis- se gelangt (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 48 5. Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt (1/4), wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin C.________, Fürspre- cherin D.________, im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.94 200.00 CHF 187.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 16.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 203.80 CHF 16.30 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 220.10 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.98 200.00 CHF 795.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 7.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 802.10 CHF 61.75 Auslagen ohne MWST CHF 25.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 888.85 6. Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt (3/4), wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin C.________, Fürspre- cherin D.________, im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.81 200.00 CHF 562.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 48.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 611.40 CHF 48.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 660.30 volles Honorar 250.00 CHF 703.15 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 48.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 752.05 CHF 60.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 812.20 nachforderbarer Betrag CHF 151.90 49 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.93 200.00 CHF 2'385.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 21.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'406.40 CHF 185.30 Auslagen ohne MWST CHF 75.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'666.70 volles Honorar 250.00 CHF 2'981.25 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 21.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'002.65 CHF 231.20 Auslagen ohne MWSt CHF 75.00 Total CHF 3'308.85 nachforderbarer Betrag CHF 642.15 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘327.00 (CHF 660.30 zzgl. CHF 2‘666.70) und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 794.05 (CHF 151.90 zzgl. CHF 642.15), zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6‘000.00, 1/4 ausmachend CHF 1‘500.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - ein Fixleintuch, türkisblau (Asservat 008; KTD); - ein Küchenmesser (Asservat 009; KTD). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde wird erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). 50 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (Dispositiv und Motiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Justiz (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 29. Mai 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 7. August 2018) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 51