2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 420.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘203.20 (Gebühren CHF 1‘800.00, Auslagen CHF 403.20). 4. Zu den auf das Unterliegen entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Das Berufungsverfahren wird soweit die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.