Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 29. Februar 2016 um ca. 6:15 Uhr in Schüpfen auf der Bernstrasse zwischen Schwanden und Münchenbuchsee durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 und 47 aStGB 31 Abs. 1 und 90 Abs. 2 SVG 3 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1 und 428 Abs. 2 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1‘680.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.