19. Verfahrensabschreibung betreffend die Anschlussberufung Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Zufolge des bereits mit Verfügung vom 30. November 2017 festgestellten Rückzugs der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 227 f.) ist das Berufungsverfahren soweit die Anschlussberufung betreffend als erledigt abzuschreiben. Die entsprechenden Kos- ten- und Entschädigungsfolgen wurden bereits in den E. 17 f. oben festgelegt.