Während die Anschlussberufung hängig war, hatte die Strafsache auch grössere Bedeutung für den Beschuldigten, da eine höhere Strafe zu befürchten war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände geht die Kammer davon aus, dass der während hängiger Anschlussberufung entstandene Stundenaufwand im Umfang von 1/5 auf die Anschlussberufung zurückzuführen war. Zu zusätzlichen Auslagen führte die Anschlussberufung allerdings nicht. Gestützt auf die Honorarnote von Fürsprecher B.___