Zu berücksichtigen ist aber, dass dadurch für die Verteidigung nur ein sehr geringer Aufwand anfiel. Insbesondere war eine eingehende Auseinandersetzung mit den generalstaatsanwaltschaftlichen Vorbringen nicht erforderlich, da der Rückzug noch vor der schriftlichen Begründung der Anschlussberufung erfolgte. Dennoch ging die Verteidigung insbesondere angesichts der Anschlussberufung schon in ihrer materiellen Begründung der Berufung auf die Strafzumessung ein (vgl. pag. 206). Während die Anschlussberufung hängig war, hatte die Strafsache auch grössere Bedeutung für den Beschuldigten, da eine höhere Strafe zu befürchten war.