Vorliegend wird das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Sanktionspunkt bestätigt. Der Beschuldigte obsiegt allerdings in einem Punkt, nämlich hinsichtlich der auf die Sanktion beschränkten, aber dann zurückgezogenen Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Anschlussberufungserklärung mit 100 Strafeinheiten eine deutlich höhere Strafe. Zu berücksichtigen ist aber, dass dadurch für die Verteidigung nur ein sehr geringer Aufwand anfiel.