18 18. Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Vorliegend wird das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Sanktionspunkt bestätigt.