Da die Generalstaatsanwaltschaft am 30. November 2017 ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat, unterliegt auch sie teilweise. Die Anschlussberufung war auf die Sanktion beschränkt, wurde aber erst nach Einreichung der Berufungsbegründung zurückgezogen. Es rechtfertigt sich daher, dafür einen Anteil von CHF 200.00 auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die restlichen CHF 800.00 entfallen auf das Unterliegen des Beschuldigten und sind gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO von ihm zu tragen.