BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 bestimmt wird. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Der Beschuldigte beantragte vergeblich eine Verurteilung wegen nur einfacher Verkehrsregelverletzung und gilt insofern, die eigene Berufung betreffend, als unterliegend. Da die Generalstaatsanwaltschaft am 30. November 2017 ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat, unterliegt auch sie teilweise.