17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘203.20 (bestehend aus Kosten der Untersuchung von CHF 800.00, Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 403.20) vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen aus der Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12)