In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, auf die hier verwiesen wird (vgl. pag. 169, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), hält auch die Kammer die Ausfällung einer Verbindungsbusse für angemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Da die Verbindungsbusse grundsätzlich maximal in der Höhe eines Fünftels der schuldangemessenen Strafe ausgesprochen werden soll (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist diese vorliegend auf CHF 420.00 (6 Strafeinheiten zu je CHF 70.00) festzusetzen.