17 Kammer ausser Zweifel. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 168 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, auf die hier verwiesen wird (vgl. pag.