Da dies mittlerweile über ein halbes Jahr zurückliegt, ist diesen Umständen dahingehend Rechnung zu tragen, dass ein Unterstützungsabzug für das Kind und für die Ehefrau, nicht aber das Einkommen der Ehefrau berücksichtigt werden. Konkret ergibt dies einen tieferen, den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Tagessatz in der Höhe von CHF 70.00 (Nettoeinkommen von CHF 4‘500.00, abzüglich Pauschalabzug von 25%, ausmachend CHF 1‘125.00, abzüglich Unterstützungsabzug für Ehepartnerin und Kind von je 15%, je ausmachend CHF 506.25, dividiert durch 30, ergibt abgerundet CHF 70.00). Dass dem Beschuldigten gestützt auf Art.