Der Beschuldigte gab aber auch an, dass seine Ehefrau schwanger sei und nach der Geburt des Kindes die Arbeitstätigkeit als Verkäuferin wohl aufgeben werde. Da dies mittlerweile über ein halbes Jahr zurückliegt, ist diesen Umständen dahingehend Rechnung zu tragen, dass ein Unterstützungsabzug für das Kind und für die Ehefrau, nicht aber das Einkommen der Ehefrau berücksichtigt werden.