Deutlich aktueller sind daher die Angaben, welche der Beschuldigte am 7. Juni 2017 im Fragebogen über die persönlichen Verhältnisse zuhanden der Vorinstanz machte (pag. 122 f.) bzw. in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. August 2017 bestätigte (pag. 134) und welche auch der vorinstanzlichen Tagesssatz-Berechnung zugrunde liegen. Demnach beträgt sein Nettoeinkommen monatlich CHF 4‘500.00 und dasjenige seiner Ehefrau CHF 3‘800.00. Der Beschuldigte gab aber auch an, dass seine Ehefrau schwanger sei und nach der Geburt des Kindes die Arbeitstätigkeit als Verkäuferin wohl aufgeben werde.