16. Geldstrafe und Verbindungsbusse Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten liegt der Kammer zunächst das oberinstanzlich durch die Kantonspolizei Bern eingeholte Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 218 f.) vor.