Entgegen der Auffassung der Verteidigung erweist sich die Strafe auch mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), welche für grobe Verkehrsregelverletzungen eine Strafe ab 12 Strafeinheiten empfehlen, als adäquat und dem ermittelten Gesamtverschulden als angemessen. Im Übrigen stünde nach dem Rückzug der Anschlussberufung einer Erhöhung im Berufungsverfahren ohnehin das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen.