Im Ergebnis ist die vorinstanzlich auf 30 Strafeinheiten festgesetzte Strafe dennoch nicht zu beanstanden, denn die Kammer hält sie selbst bei Gewährung einer leichten Reduktion im Rahmen der Täterkomponenten keineswegs als zu hoch. Entgegen der Auffassung der Verteidigung erweist sich die Strafe auch mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), welche für grobe Verkehrsregelverletzungen eine Strafe ab 12 Strafeinheiten empfehlen, als adäquat und dem ermittelten Gesamtverschulden als angemessen.