16 fahren dazu, dass die Kammer die Täterkomponenten anders als die Vorinstanz insgesamt leicht positiv wertet. Im Ergebnis ist die vorinstanzlich auf 30 Strafeinheiten festgesetzte Strafe dennoch nicht zu beanstanden, denn die Kammer hält sie selbst bei Gewährung einer leichten Reduktion im Rahmen der Täterkomponenten keineswegs als zu hoch.