Insgesamt ist das Tatverschulden aber noch als leicht zu bezeichnen. Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass die Vorstrafenfreiheit nach wie vor Bestand hat, wie dem eingeholten Strafregisterauszug (pag. 212) zu entnehmen ist. Zudem ist der Beschuldigte nicht im ADMAS-Register verzeichnet und verfügt damit über einen unbelasteten automobilistischen Leumund. Direkt nach der Tat hat sich der Beschuldigte um den verletzten Fahrradfahrer gekümmert und diesen zwei Monate nach dem Unfall zu Hause besucht, was ihn Überwindung gekostet habe, sich aber so gehöre. Den Fahrradfahrer habe es gefreut (vgl. pag. 134, Z. 1 f.).