136, Z. 23: «Wir waren erleichtert, dass der Velofahrer noch lebt und ansprechbar war.»). Der Beschuldigte handelte aber nicht vorsätzlich, sondern unbewusst fahrlässig, womit sich auch die Beweggründe und der deliktische Wille nicht zu seinen Lasten auswirken. Immerhin muss er sich aber vorhalten lassen, dass er den Fahrradfahrer mit konzentriertem Blick nach vorne hätte erkennen und so die gefährliche Situation auf einfachste Weise hätte vermeiden können. Insgesamt ist das Tatverschulden aber noch als leicht zu bezeichnen.