168, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Präzisierend ist zu den Tatkomponenten festzuhalten, dass, wie oben ausgeführt (E. 13 oben), die mögliche Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer ausser Acht gelassen werden muss. Dennoch wurden die geschützten Rechtsgüter, vor allem die Verkehrssicherheit, nicht nur in geringem Ausmass gefährdet; eine Kollision konnte nicht mehr vermieden werden. Der Fahrradfahrer wurde nicht «nur» im Umfang der letztlich erlittenen Verletzungen konkret gefährdet.