15. Konkrete Strafzumessung Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Geldstrafe (bis 360 Tagessätze) oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 102 Abs. 1 SVG). Was die Beurteilung der Tat- und Täterkomponenten anbelangt, kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 168, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden.