Vorliegend würde indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – eine Strafe in derselben Höhe resultieren, welche auch jeweils als bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse auszusprechen wäre. Da auch sonst das neue Recht nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend: aStGB), anzuwenden.