15 die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BGE 134 IV 121 E. 3.1). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurden insbesondere der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend würde indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – eine Strafe in derselben Höhe resultieren, welche auch jeweils als bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse auszusprechen wäre.