Der Beschuldigte hat sich damit der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht, begangen am 29. Februar 2016 auf der Bernstrasse in Schüpfen durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. IV. Strafzumessung