Im Übersehen des Fahrradfahrers liegt, wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat, ein Fehler, der einem aufmerksamen Fahrer schlechterdings nicht unterlaufen darf («wie het är nume chönne?»). Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, welche das Verhalten des Beschuldigten subjektiv als weniger schwer erscheinen lassen würden. Unter diesen Umständen teilt die Kammer die vorinstanzliche Einschätzung, dass das Verhalten des Beschuldigten auf Rücksichtslosigkeit beruht und in besonderer Weise vorwerfbar ist.