14 bahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h unterwegs und musste deswegen seine Aufmerksamkeit besonders dem vom Abblendlicht ausgeleuchteten Raum widmen. Insgesamt ist daher von einem hohen Grad an Unaufmerksamkeit auszugehen und wiegt das verkehrswidrige Verhalten auch in subjektiver Hinsicht schwer. Im Übersehen des Fahrradfahrers liegt, wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat, ein Fehler, der einem aufmerksamen Fahrer schlechterdings nicht unterlaufen darf («wie het är nume chönne?»).