Der Umstand, dass der Beschuldigte den Fahrradfahrer in der Folge nicht nur kurzzeitig, sondern während mindestens vier Sekunden nicht wahrgenommen hat, zeigt, dass er der Strasse und dem Verkehr vor sich in keiner Weise die den Umständen angemessene Beachtung geschenkt hat und völlig bedenkenlos und leichtfertig handelte. Umso unverständlicher ist diese Unaufmerksamkeit deshalb, weil sich der Beschuldigte unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrs- und Strassensituation praktisch nur auf die Fahrbahn vor sich zu konzentrieren hatte. Zudem war der Beschuldigte bei Dunkelheit und nasser Fahr-