Schon in diesem Moment hätte ein einfacher aber konzentrierter Blick nach vorne genügt, um die mögliche Gefahr zu erkennen, um sodann zweckmässig darauf reagieren zu können. Der Umstand, dass der Beschuldigte den Fahrradfahrer in der Folge nicht nur kurzzeitig, sondern während mindestens vier Sekunden nicht wahrgenommen hat, zeigt, dass er der Strasse und dem Verkehr vor sich in keiner Weise die den Umständen angemessene Beachtung geschenkt hat und völlig bedenkenlos und leichtfertig handelte.